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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 148/04
- vom
- 26. Oktober 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
- Richter Dr. Detlev Fischer
- am 26. Oktober 2006
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Frankfurt am Main vom 6. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 3.588.388,76 € zu tragen.
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- Gründe:
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- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
- Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass der
- Grundsatz, wonach die Verjährung von Ansprüchen nach § 945 ZPO nach
- § 852 BGB a.F. nicht vor rechtskräftigem Abschluss des Arrestverfahrens beginnt, nicht ausnahmslos gilt. Insbesondere beginnt der Lauf der Verjährungsfrist bereits vor Abschluss des Eilverfahrens, wenn das Hauptsacheverfahren
- rechtskräftig abgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 26. März 1992 - IX ZR 108/91,
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- WM 1992, 1191; v. 12. November 1992 - IX ZR 8/92, WM 1993, 517) oder
- - falls der Arrest aufgehoben ist - wenn im Hauptsacheverfahren ein zwar noch
- nicht rechtskräftiges Urteil ergeht, das aber in hohem Maße dafür spricht, dass
- der Arrest von Anfang an nicht gerechtfertigt war (BGH, Urt. v. 15. Mai 2003
- - IX ZR 283/02, WM 2003, 1343, 1344 f).
- Dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Deutsch-
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- land steht es gleich, wenn in einem anderen Staat das Hauptsacheverfahren
- rechtskräftig abgeschlossen und diese Urteile in Deutschland rechtskräftig anerkannt sind. Denn ein hiervon abweichendes Urteil darf dann in Deutschland
- nicht mehr ergehen (Hk-ZPO/Dörner, § 328 Rn. 8; Musielak, ZPO, 4. Aufl.
- § 328 Rn. 36; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl. § 328 Rn. 30).
- Sofern in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über die
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- Hauptsache ein weiteres Verfahren anhängig ist, ist dieses Verfahren für den
- Beginn der Verjährung des Anspruchs aus § 945 ZPO jedenfalls dann unerheblich, wenn ein Urteil in diesem Verfahren in Deutschland gemäß Art. 27 Nr. 5
- EuGVÜ nicht anerkannt werden dürfte. Dies ist nicht klärungsbedürftig und
- wurde vom Berufungsgericht zutreffend gesehen.
- Eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs liegt nicht
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- vor.
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- Die Berufung auf Verjährung kann zwar gegen Treu und Glauben verstoßen. Widersprüchliches Verhalten einer Partei lässt die Rechtsordnung jedoch grundsätzlich zu. Dieses ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch
- für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn
- besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen
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- (BGH, Urt. v. 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3379 f m.w.N.). Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in
- diesem Zusammenhang nicht. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines
- Vertrauenstatbestandes zutreffend verneint. Im Übrigen handelt es sich um eine
- Entscheidung im Einzelfall.
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- Dr. Gero Fischer
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- Raebel
- Lohmann
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- Vill
- Dr. Detlev Fischer
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- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.11.2002 - 3/9 O 202/01 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.07.2004 - 5 U 12/03 -
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