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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 123/07
  4. vom
  5. 29. Mai 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
  10. den Richter Dr. Fischer
  11. am 29. Mai 2008
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
  14. des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juni
  15. 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  16. Der Streitwert wird auf 77.570,17 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
  20. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
  21. 2
  22. Im Blick auf den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität ist das
  23. Berufungsgericht ersichtlich von der Anwendbarkeit des § 287 ZPO ausgegangen. Eine Parteianhörung des Klägers war nicht geboten, um ihm die Gelegenheit zu geben, der Annahme des Oberlandesgerichts entgegenzutreten, bei ihm
  24. habe eine angespannte Liquiditätssituation bestanden. Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils hat der Kläger derartige Liquiditätsschwierigkeiten selbst eingeräumt. Diese tatbestandliche Feststellung kann nur mit
  25. Hilfe eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO), jedoch nicht im
  26. - 3 -
  27. Rahmen eines Rechtsmittels angegriffen werden (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007
  28. - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 f).
  29. 3
  30. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde bestanden im
  31. Streitfall verschiedene Handlungsalternativen. Da - wie das Berufungsgericht
  32. zutreffend ausführt - der ermäßigte Steuersatz nur im Falle einer noch im Jahre
  33. 1998 verwirklichten Betriebsaufgabe erlangt werden konnte, stand der Kläger
  34. vor der ernsthaften Alternative, dieser Möglichkeit im Blick auf seinen nur durch
  35. einen Grundstücksverkauf zu beseitigenden Liquiditätsbedarf näher zu treten.
  36. 4
  37. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
  38. wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
  39. zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
  40. Ganter
  41. Gehrlein
  42. Lohmann
  43. Vill
  44. Fischer
  45. Vorinstanzen:
  46. LG Verden, Entscheidung vom 18.10.2006 - 7 O 497/05 OLG Celle, Entscheidung vom 13.06.2007 - 3 U 238/06 -