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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 122/05
- vom
- 15. November 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
- Dr. Detlev Fischer
- am 15. November 2007
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juni 2005
- wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
- Der Gegenstandswert wird auf 21.267,97 € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
- grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- 2
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- Die Beklagte kann gegen den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch aus § 143 InsO nicht mit Insolvenzforderungen aus § 144 InsO aufrechnen. Dieser Ausschluss folgt aus dem Zweck der Anfechtung (BGH, Urt. v.
- 18. Dezember 2003 - IX ZR 9/03, NZI 2004, 248, 249; MünchKommInsO/Brandes, 2. Aufl. § 96 Rn. 10). Von einer weiteren Begründung wird abge-
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- - 3 -
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- sehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
- ZPO).
- Dr. Gero Fischer
- Prof. Dr. Gehrlein
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- Dr. Ganter
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- Dr. Kayser
- Dr. Detlev Fischer
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- Vorinstanzen:
- LG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2004 - 14 O 602/03 KG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2005 - 7 U 197/04 -
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