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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 108/07
  4. vom
  5. 8. Mai 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
  10. Dr. Fischer
  11. am 8. Mai 2008
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
  14. des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Mai
  15. 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  16. Der
  17. Gegenstandswert
  18. des
  19. Beschwerdeverfahrens
  20. wird
  21. auf
  22. 87.563,57 € festgesetzt.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
  26. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
  27. 2
  28. 1. Soweit das Oberlandesgericht von einer Zahlungsunfähigkeit der
  29. Schuldnerin ausgeht, rügt die Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung
  30. ausschließlich auf das Insolvenzgutachten des Klägers vom 29. Juli 2004 gestützt. Deshalb brauchte es den von der Beklagten allein gegen den Liquidationsstatuts vom 29. Februar 2004 erhobenen Rügen nicht nachzugehen.
  31. - 3 -
  32. 3
  33. 2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte Kenntnis
  34. von den die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin begründenden Umständen
  35. hatte (§ 130 Abs. 2 InsO), lässt kein grundlegendes Missverständnis der Senatsrechtsprechung erkennen.
  36. Ganter
  37. Raebel
  38. Gehrlein
  39. Kayser
  40. Fischer
  41. Vorinstanzen:
  42. LG Magdeburg, Entscheidung vom 12.12.2006 - 11 O 1674/06 OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 U 3/07 -