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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 99/05
  4. vom
  5. 15. November 2007
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. InsO § 4; ZPO § 765a
  14. Ein im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals gestellter Vollstreckungsschutzantrag
  15. ist unbeachtlich.
  16. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 99/05 - LG Chemnitz
  17. AG Chemnitz
  18. -2-
  19. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  20. Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
  21. am 15. November 2007
  22. beschlossen:
  23. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom
  24. 21. März 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu
  25. seinem Nachteil entschieden worden ist.
  26. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss
  27. des Amtsgerichts Chemnitz vom 4. Februar 2000 wird insgesamt
  28. zurückgewiesen.
  29. Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens
  30. trägt der Schuldner.
  31. Der Gegenstandswert wird auf 10.496,40 € festgesetzt.
  32. - 3 -
  33. Gründe:
  34. I.
  35. Durch Beschluss vom 30. September 2004 eröffnete das Amtsgericht
  36. 1
  37. Chemnitz auf dessen Eigenantrag das Insolvenzverfahren über das Vermögen
  38. des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter.
  39. Der Schuldner, der als selbständiger Unternehmer ein Autohaus betrieb, bezieht aus einer privaten Lebensversicherung eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 874,70 €.
  40. Den Antrag des Schuldners, die Rente pfandfrei zu stellen und von dem
  41. 2
  42. Beteiligten einbehaltene Beträge an ihn auszubezahlen, hat das Amtsgericht
  43. Chemnitz - Insolvenzgericht - zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde
  44. des Schuldners hat das Landgericht Chemnitz die Rente pfandfrei gestellt, jedoch den weitergehenden Antrag auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge
  45. zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte, die Rente dem Insolvenzbeschlag zu unterwerfen.
  46. II.
  47. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und
  48. 3
  49. auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache
  50. Erfolg.
  51. 4
  52. 1. Arbeitseinkommen kann, wie der Verweisung des § 36 Abs. 1 Satz 2
  53. InsO auf §§ 850 ff ZPO zu entnehmen ist, nur in Höhe des pfändbaren Teils zur
  54. - 4 -
  55. Insolvenzmasse gezogen werden. Die Entscheidung von Streitfällen über die
  56. Reichweite der Pfändbarkeit ist gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO dem Insolvenzgericht als besonderem Vollstreckungsgericht vorbehalten. Darum richtet sich
  57. der Rechtsmittelzug in diesen Fällen nicht nach der Insolvenzordnung, sondern
  58. nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Die Rechtsbeschwerde ist danach zulässig, weil sie von dem Beschwerdegericht in seiner
  59. Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners (§ 793 ZPO) zugelassen wurde (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78;
  60. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340). Der Beteiligte
  61. ist als Insolvenzverwalter gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO beschwerdebefugt.
  62. 5
  63. 2. Das Landgericht hat gemeint, auf einer privaten Lebensversicherung
  64. beruhende Renten ehemaliger Freiberufler oder Selbständiger seien im Einklang mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (NJW 1992, 527) als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO zu qualifizieren. Es sei
  65. - auch im Lichte einer Gesetzesinitiative der Bundesregierung - kein Grund ersichtlich, weshalb eine Berufsunfähigkeits(zusatz)rente eines ehemaligen Arbeitnehmers Pfändungsschutz genieße, während die aus einer privaten Lebensversicherung herrührende Berufsunfähigkeitsrente eines ehemaligen Selbständigen uneingeschränkt pfändbar sei.
  66. 6
  67. 3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Rentenbezüge des
  68. Schuldners nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO
  69. anzusehen sind und darum mangels eines denkbaren Pfändungsschutzes in
  70. vollem Umfang dem Insolvenzbeschlag unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO).
  71. 7
  72. a) Der Grundsatz des § 35 InsO, wonach das gesamte Vermögen des
  73. Schuldners in die Insolvenzmasse fällt, findet in § 36 InsO eine Einschränkung.
  74. - 5 -
  75. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sind, gehören gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Außerdem unterwirft
  76. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Arbeitseinkommen nur in den Grenzen der Pfändbarkeit dem Insolvenzbeschlag, so dass der gemäß §§ 850 ff ZPO unpfändbare
  77. Teil des Arbeitseinkommens nicht Bestandteil der Insolvenzmasse wird. Wäre
  78. die von dem Schuldner bezogene Rente als Arbeitseinkommen zu qualifizieren,
  79. könnte sich die Insolvenzmasse mit Rücksicht auf einen etwaigen Pfändungsschutz verringern. In Rechtsprechung und Schrifttum wird die danach streitentscheidende Frage, ob private Versicherungsrenten von - wie im Fall des
  80. Schuldners - selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen nach
  81. § 850 Abs. 3 lit. b ZPO Arbeitseinkommen darstellen und ihnen infolge dieser
  82. Einordnung Pfändungsschutz zukommt, kontrovers beurteilt.
  83. 8
  84. Überwiegend wird angenommen, dass Versorgungsrenten von Versicherungsnehmern, die einen selbständigen Beruf ausgeübt haben, nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b zu verstehen sind (OLG Frankfurt/Main VersR 1996, 614; LG Frankfurt/Oder Rpfleger 2002, 322 f; LG Braunschweig NJW-RR 1998, 1690; Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 892;
  85. MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850 Rn. 39 ff; Musielak/Becker, ZPO 5. Aufl.
  86. § 850 Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 850 Rn. 14;
  87. Thomas/Putzo/Hüßtege,
  88. ZPO
  89. 28. Aufl.
  90. § 850
  91. Rn. 9;
  92. Hk-ZPO/
  93. Kemper, 2. Aufl. § 850 Rn. 17; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und
  94. vorläufiger Rechtsschutz Bd. I 3. Aufl. § 850 Rn. 16; Berner Rpfleger 1957, 193,
  95. 197). Nach der auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vertretenen Gegenansicht, die den Beschäftigungsstatus des Versicherungsnehmers als nachrangig ansieht und aus sozialen Erwägungen den Versorgungscharakter der
  96. Leistungen in den Vordergrund rückt, sind auch Versicherungsrenten früherer
  97. Freiberufler den in § 850 Abs. 3 lit. b genannten Bezügen gleichzustellen
  98. - 6 -
  99. (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850 Rn. 48; Wieczorek/Lüke, ZPO 3. Aufl.
  100. § 850 Rn. 71; Boewer/Bommermann, Lohnpfändung und Lohnabtretung 1987
  101. Rn. 394; Bock/Speck, Einkommenspfändung 1964 S. 54; Walter, Lohnpfändungsrecht 3. Aufl. S. 71; v. Gleichenstein ZVI 2004, 149, 152 f). Der Senat
  102. schließt sich der zuerst genannten Auffassung an.
  103. b) Wortlaut und Systematik des § 850 ZPO bringen zweifelsfrei zum
  104. 9
  105. Ausdruck, dass nur auf Versicherungsverträgen beruhende Rentenbezüge von
  106. Beamten und Arbeitnehmern durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO dem unter einschränkenden Voraussetzungen pfändbaren Arbeitseinkommen gleichgestellt
  107. sind.
  108. 10
  109. aa) Pfändungsschutz sieht § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der
  110. §§ 850a ff ZPO nur für Arbeitseinkommen vor. Dazu gehören nach der Legaldefinition des § 850 Abs. 2 ZPO einmal die Dienst- und Versorgungsbezüge der
  111. Beamten, zum anderen Arbeits-, und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche
  112. nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge und schließlich sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners
  113. vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Neben den
  114. aktiven Einkünften der Beamten und Arbeitnehmer erstreckt § 850 Abs. 2 ZPO
  115. den Pfändungsschutz auf deren Versorgungsbezüge und Ruhegelder, die - je
  116. nach Status des Versorgungsberechtigten - gegen den Dienstherrn oder den
  117. Arbeitgeber gerichtet sind. Versorgungsrenten werden von dem Pfändungsschutz folgerichtig nur erfasst, soweit sie auf einem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis beruhen (Hk-ZPO/Kemper, aaO § 850 Rn. 6). Zwar erstreckt
  118. § 850 Abs. 2 letzter Halbsatz ZPO den Pfändungsschutz auf gewisse wiederkehrende Vergütungen einen selbständigen Beruf ausübender Personen (vgl.
  119. - 7 -
  120. etwa BGHZ 96, 324). Da Selbständige entsprechend ihrem rechtlichen Status
  121. weder bei einem Dienstherrn noch einem Arbeitgeber Rentenansprüche erwerben können, ist zu ihren Gunsten im Rahmen des § 850 Abs. 2 ZPO für einen
  122. Pfändungsschutz von Renten von vornherein kein Raum. Mithin ist es rechtssystematisch gerechtfertigt, als "Arbeitseinkommen" im engeren Sinn nur die
  123. Einkünfte
  124. der
  125. Beamten
  126. und
  127. Arbeitnehmer
  128. zu
  129. bezeichnen
  130. (Tho-
  131. mas/Putzo/Hüßtege, aaO § 850 Rn. 6 und 7 jeweils am Anfang).
  132. bb) In Anknüpfung an den Schutzzweck des § 850 Abs. 2 ZPO, der Ver-
  133. 11
  134. sorgungsbezüge der Beamten und Ruhegelder der Arbeitnehmer dem Arbeitseinkommen zuordnet, gewährt § 850 Abs. 3 lit. b ZPO abhängig Beschäftigten, die eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge für sich oder ihre Angehörigen begründet haben, ebenfalls Vollstreckungsschutz. Ein Arbeitnehmer,
  135. der anstelle eines betrieblichen Ruhegeldes oder in Ergänzung hierzu Versicherungsleistungen bezieht, soll in gleicher Weise vor dem Gläubigerzugriff geschützt sein wie ein Schuldner, der etwa aus einer Betriebsrente über ausreichende arbeitsrechtliche Versorgungsbezüge verfügt. Unter den Schutz der
  136. Vorschrift fallen nach dem eindeutigen Sinnzusammenhang ausschließlich solche privaten Renten, die ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung
  137. nach Art des § 850 Abs. 2 ZPO ersetzen. Da § 850 Abs. 2 ZPO lediglich Renten
  138. und Ruhegelder aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis schützt, muss
  139. es sich im Rahmen des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO um Versicherungsleistungen
  140. handeln, die aus Anlass des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
  141. begründet
  142. werden
  143. (Musielak/Becker,
  144. aaO;
  145. Stöber,
  146. aaO;
  147. Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO § 850 Rn. 9; Hk-ZPO/Kemper, aaO § 850 Rn. 17;
  148. Berner aaO).
  149. - 8 -
  150. 12
  151. cc) Vor diesem Hintergrund können nur Versicherungsrenten solcher
  152. Personen, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder Beamte
  153. oder Arbeitnehmer waren oder in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis standen, Arbeitseinkommen gleichgestellt werden (OLG Frankfurt/Main VersR 1996, 614). Fortlaufende Renteneinkünfte freiberuflich oder
  154. überhaupt nicht berufstätig gewesener Personen sind demgegenüber kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO (LG Braunschweig
  155. NJW-RR 1998, 1690). Mit der Einführung des nunmehr privaten Altersrenten
  156. beruflich selbständiger Personen Pfändungsschutz zuerkennenden - vorliegend
  157. bereits mangels eines darauf zugeschnittenen Sachvortrags des Schuldners
  158. unanwendbaren - § 851c ZPO durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) hat der Gesetzgeber zum
  159. Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 16/886 S. 7), dass Altersrenten dieses Personenkreises nach dem Regelungsinhalt des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO kein Arbeitseinkommen bilden und darum nach dieser Vorschrift keinen Pfändungsschutz genießen. Die von dem Schuldner als Selbständigem erworbenen Rentenansprüche sind folglich nicht durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO geschützt.
  160. 13
  161. c) Diese rechtliche Würdigung steht in Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 1 GG
  162. folgenden Sozialstaatsprinzip.
  163. 14
  164. Die mit § 850 Abs. 3 lit. b ZPO verbundene Ungleichbehandlung von
  165. Selbständigen im Verhältnis zu Personen, die als Beamte oder Arbeitnehmer
  166. berufstätig gewesen sind, beruht auf der in Ansehung des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigten sozialpolitischen Erwägung, Pfändungsschutz nur abhängig Beschäftigten zu gewähren. Zwar mag - wie der Gesetzgeber im Zusammenhang
  167. mit der Einführung des § 851c ZPO zum Ausdruck gebracht hat - die
  168. - 9 -
  169. Überlegung, dass Selbständigen aufgrund einer gehobenen sozialen Stellung
  170. eine höhere Verantwortlichkeit und Mündigkeit zukomme, für sich genommen
  171. nicht mehr allein geeignet sein, die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen (BT-Drucks 16/886 S. 7). Immerhin sprechen in Übereinstimmung mit dem
  172. Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 12. Juni 1991 - VII R 54/90, NJW 1992, 527)
  173. - der sich mit der Pfändung einer Kapitallebensversicherung befasst und sich
  174. entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts zur Pfändbarkeit einer privaten Altersversorgung Selbständiger nicht geäußert hat - eine Reihe weiterer
  175. Gesichtspunkte für die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen gesetzlichen Regelung: Einmal erscheinen Selbständige auch heute noch in geringerem Maße
  176. schutzbedürftig, weil die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig verknüpften höheren Erwerbschancen auch eine weitergehende vollstreckungsrechtliche
  177. Inanspruchnahme nahelegen. Zum anderen steht es Selbständigen frei (§ 7
  178. SGB VI), durch Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung mit Pfändungsschutz ausgestattete (§ 54 Abs. 4 SGB I, §§ 850 ff ZPO) Versorgungsbezüge
  179. (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, NJW 2004, 3771) zu
  180. erwerben. Der Gesetzgeber ist darum nicht gehalten, jede zulässige eigenverantwortliche Gestaltung der Altersvorsorge vollstreckungsrechtlich gleich zu
  181. behandeln.
  182. 15
  183. 4. Vorliegend bedarf es bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keiner Prüfung, ob und inwieweit § 765a ZPO aufgrund der Verweisung des § 4
  184. InsO im eröffneten Insolvenzverfahren anwendbar ist (vgl. MünchKommInsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen in Fn. 92). Der
  185. Schuldner hat sich erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren auf § 765a ZPO
  186. berufen. Da Vollstreckungsschutz nur auf Antrag des Schuldners gewährt wird,
  187. haben sich die Vorinstanzen mit dieser Frage nicht befasst und dazu auch keine Feststellungen getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann der Antrag
  188. - 10 -
  189. mangels tatsächlicher Feststellungen der Vordergerichte nicht wirksam nachgeholt werden (OLG Köln NZI 2000, 104, 107; Hk-InsO/Kirchhof aaO § 4
  190. Rn. 19; MünchKommInsO/Ganter aaO § 4 Rn. 34).
  191. Dr. Fischer
  192. Dr. Ganter
  193. Prof. Dr. Gehrlein
  194. Dr. Kayser
  195. Vill
  196. Vorinstanzen:
  197. AG Chemnitz, Entscheidung vom 04.02.2005 - 1106 IN 2869/04 LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.03.2005 - 3 T 186/05 -