You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

53 lines
2.1 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 92/11
  4. vom
  5. 6. April 2011
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
  10. Möhring
  11. am 6. April 2011
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
  14. des Landgerichts Ingolstadt vom 14. Januar 2011 wird auf Kosten
  15. des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
  16. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die gemäß §§ 6, 7, § 64 Abs. 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde
  20. ist nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht
  21. durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
  22. worden ist. Entgegen der Meinung des Schuldners folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 3
  23. ZPO, dass der Anwaltszwang grundsätzlich für jede Verfahrenshandlung gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht gilt, mithin auch für die Einlegung eines
  24. Rechtsmittels. Gegen die Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG NJW 1993, 3192; Beschluss vom 9. November 2009 - 1 BvR
  25. 2298/09, n.v.).
  26. - 3 -
  27. 2
  28. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
  29. die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat
  30. (§§ 4 InsO, 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde, die von einem beigeordneten postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt würde, wäre unzulässig.
  31. Sie würde außerhalb der gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgeschriebenen
  32. einmonatigen Notfrist eingelegt werden. Wiedereinsetzung in diese Frist (§ 233
  33. ZPO) könnte dem Schuldner nicht gewährt werden, weil er den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach Fristablauf gestellt hat (vgl. BGH,
  34. Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 19;
  35. vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, n.v., st. Rspr.).
  36. Kayser
  37. Raebel
  38. Grupp
  39. Gehrlein
  40. Möhring
  41. Vorinstanzen:
  42. AG Ingolstadt, Entscheidung vom 22.07.2009 - 24 IN 237/00 LG Ingolstadt, Entscheidung vom 14.01.2011 - 12 T 2152/10 -