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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 56/14
- vom
- 13. Januar 2015
- in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
- den Richter Dr. Fischer
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- am 13. Januar 2015
- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. August 2014 wird auf
- Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- 1
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- Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127
- Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist die Rechtsbeschwerde
- vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1
- Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss
- vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002
- - IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107,
- 395 ff).
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- - 3 -
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- 2
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- Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe
- ist somit zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht
- auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Lohmann
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- Vill
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- Fischer
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- Vorinstanzen:
- LG Koblenz, Entscheidung vom 15.07.2014 - 16 O 273/13 OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2014 - 3 W 417/14 -
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