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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 17/08
  4. vom
  5. 23. Oktober 2008
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
  10. Dr. Pape
  11. am 23. Oktober 2008
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
  14. des Landgerichts Halle vom 19. Dezember 2007 wird auf Kosten
  15. des Schuldners als unzulässig verworfen.
  16. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
  17. 5.000 € festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. I.
  20. 1
  21. Auf Antrag des Schuldners vom 1. August 2005 wurde über sein Vermögen am 22. August 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Das durch das Finanzamt Naumburg vertretene beteiligte Land hat im Schlusstermin vom 28. August 2007 beantragt, dem Schuldner
  22. die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Antrag ist darauf gestützt, dass der
  23. Schuldner anlässlich einer von der Finanzverwaltung gegen ihn erwirkten
  24. fruchtlosen Pfändung am 25. Juli 2005 gegenüber dem Vollstreckungsbeamten
  25. - 3 -
  26. verschwiegen habe, über offene Forderungen in einem Gesamtvolumen von
  27. 23.724,64 € sowie ein Bausparguthaben in Höhe von 1.604,48 € zu verfügen.
  28. 2
  29. Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen, weil
  30. der Schuldner gegenüber dem Vollstreckungsbeamten keine eigenhändigen
  31. schriftlichen Angaben, sondern nur von ihm unterschriebene gemacht habe. Auf
  32. die Beschwerde des Landes hat das Landgericht dem Antrag stattgegeben. Mit
  33. seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren auf Restschuldbefreiung weiter.
  34. II.
  35. 3
  36. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6
  37. Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat
  38. die Verfahrensgrundrechte des Schuldners nicht verletzt. Weitere Zulässigkeitsgründe des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO werden nicht geltend gemacht.
  39. 4
  40. 1. Die Rüge, der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Beschwerdegericht keine Feststellungen zur Zielgerichtetheit des
  41. Verschweigens von Forderungen gegenüber dem Vollstreckungsbeamten getroffen habe, greift nicht durch.
  42. 5
  43. Das Beschwerdegericht hat im Hinblick auf die subjektiven Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zwar lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt. Weiter brauchte es sich mit der subjektiven Seite aber auch nicht zu
  44. befassen. Der Schuldner hat sich weder im Versagungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren zum Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1 geäußert, Au-
  45. - 4 -
  46. ßenstände aus seiner gewerblichen Tätigkeit und eine Forderung aus einem
  47. Bausparvertrag verschwiegen zu haben, um dadurch weitere Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden zu unterbinden. Dieses Verhalten durfte das
  48. Beschwerdegericht dahin werten, dass der Schuldner dem Vorwurf nicht entgegentrat.
  49. 6
  50. 2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, schriftliche Angaben im Sinne
  51. des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO seien auch dann gegeben, wenn der Schuldner
  52. von einem Dritten aufgenommene Angaben mit seiner Unterschrift bestätige,
  53. steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 156,
  54. 139, 144; Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 19/05, NZI 2006, 414, 415 Rn. 8 f).
  55. Desweiteren hat der Senat schon mehrfach entschieden, dass der Tatbestand
  56. des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch durch unrichtige Angaben gegenüber einem
  57. Vollstreckungsbeamten des Finanzamts erfüllt werden kann (BGH, Beschl. v.
  58. 9. März 2006 aaO Rn. 10; v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, ZVI 2008, 83
  59. Rn. 6).
  60. - 5 -
  61. 7
  62. 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
  63. Ganter
  64. Raebel
  65. Lohmann
  66. Vill
  67. Pape
  68. Vorinstanzen:
  69. AG Halle (Saale), Entscheidung vom 10.10.2007 - 59 IN 923/05 LG Halle, Entscheidung vom 19.12.2007 - 2 T 465/07 -