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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 14/05
- vom
- 9. Juni 2005
- in dem Insolvenzverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi
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- am 9. Juni 2005
- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer
- des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Dezember 2004 wird auf
- Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
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- Der Beschwerdewert wird auf 14.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- I.
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- Mit am 12. Oktober 2004 eingegangenen Antrag beantragte die zu 1
- beteiligte Gläubigerin (fortan nur: Gläubigerin), über das Vermögen der
- Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Am selben Tag beschloß das
- Amtsgericht Sicherungsmaßnahmen und ordnete ein allgemeines Verfügungsverbot an. Am 3. November 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin
- das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt.
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- Auf sofortige Beschwerden der Schuldnerin gegen die Anordnung der
- Sicherungsmaßnahmen und gegen die Insolvenzeröffnung hat das Landgericht
- die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 12. Oktober 2004 und vom 3. November
- 2004 aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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- II.
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- Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Es stellt sich weder eine Rechtsfrage
- von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
- die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
- Rechtsbeschwerdegerichts (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO).
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- 1. Die Rechtsbeschwerde formuliert zu der Entscheidung der Vorinstanz,
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen eines Gehörsverstoßes in erster
- Instanz aufzuheben, keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern stützt sich insoweit nur auf den Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung (§ 574
- Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Zur Begründung wird ausgeführt, daß die Gläubigerin
- zum Beschwerdevorbringen der Schuldnerin kein rechtliches Gehör erhalten
- habe. Der Schuldnerin sei in erster Instanz hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, nämlich durch die Verfügung des Amtsgerichts vom 12. Oktober
- 2004, die dem Notliquidator der Schuldnerin am 22. Oktober 2004 zugestellt
- worden sei. Mit diesem Vortrag wird ein ursächlicher Gehörsverstoß durch das
- Gericht der ersten Beschwerde nicht hinreichend dargelegt. Das Beschwerdegericht hat den Gehörsverstoß durch das Amtsgericht insbesondere darin ge-
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- - 4 -
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- sehen, daß die Schuldnerin bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am
- 3. November 2004 noch keine Kenntnis von dem Gutachten des Sachverständigen vom selben Tage gehabt habe. Bei dieser Sachlage - die Daten sind unstreitig - verstößt die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Aufhebung und
- Zurückverweisung der Sache jedenfalls nicht gegen verfassungsmäßige Rechte der Gläubigerin.
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- 2. Hinsichtlich der vom Landgericht zugleich aufgehobenen Sicherungsmaßnahmen rügt die Rechtsbeschwerde mit näherer Begründung, daß
- die Vorinstanz besondere Umstände nicht hinreichend berücksichtigt habe.
- Damit setzt sie ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des
- Beschwerdegerichts. Dies stellt keinen Zulassungsgrund dar.
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- Der Senat legt die angefochtene Entscheidung dahin aus, daß mit ihr
- über den Insolvenzantrag noch nicht abschließend entschieden worden ist.
- Das Insolvenzgericht wird deshalb über den Eröffnungsantrag nochmals zu
- befinden haben. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
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- Fischer
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- Ganter
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- Kayser
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- Raebel
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- Neškovi
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