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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 260/08
  4. vom
  5. 16. Juli 2009
  6. in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
  10. am 16. Juli 2009
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
  13. 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 2008 wird
  14. abgelehnt.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf
  18. Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
  19. 2
  20. Die sofortige Beschwerde setzt wie jedes andere Rechtsmittel auch eine
  21. Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, die im Zeitpunkt der Entscheidung
  22. noch gegeben sein muss. Ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig (BGH,
  23. Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, ZInsO 2006, 1212, 1213 Rn. 5;
  24. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZInsO 2007, 267, 268 Rn. 9).
  25. Die mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23. Juni 2008 angeordnete
  26. zwangsweise Vorführung des Schuldners beim vorläufigen Insolvenzverwalter
  27. zur Auskunftserteilung im Eröffnungsverfahren ist überholt. Das Insolvenzge-
  28. - 3 -
  29. richt hat mit Beschluss vom 6. November 2008 das Insolvenzverfahren über
  30. das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sich die Vorführung des Schuldners beim vorläufigen Insolvenzverwalter erledigt. Eine Sachentscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners ist
  31. nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 aaO).
  32. 3
  33. Auch eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, die in Ausnahmefällen
  34. noch möglich ist, wenn mit der Anordnung des Insolvenzgerichts ein besonders
  35. schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person verbunden
  36. war oder eine fortwirkende Beeinträchtigung des Schuldners gegeben ist
  37. (BGHZ 158, 212, 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 aaO Rn. 10 ff),
  38. scheidet aus. Für eine entsprechende Verletzung ist nichts vorgetragen. Es ist
  39. auch sonst nicht erkennbar, dass die nicht ausgeführte Vorführungsanordnung,
  40. - 4 -
  41. die dem Zweck dienen sollte, die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu klären, nach der Verfahrenseröffnung noch weitere Auswirkungen auf den Schuldner haben kann.
  42. Ganter
  43. Raebel
  44. Pape
  45. Vorinstanzen:
  46. AG Köln, Entscheidung vom 23.06.2008 - 71 IN 487/07 LG Köln, Entscheidung vom 06.10.2008 - 1 T 321/08 -
  47. Kayser
  48. Grupp