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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 248/02
- vom
- 19. Dezember 2002
- in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
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- am 19. Dezember 2002
- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer
- des Landgerichts München I vom 10. Mai 2002 wird auf Kosten
- des Schuldners zurückgewiesen.
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- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
- 33.800
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- Gründe:
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- Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat mit Beschluß vom
- 29. Dezember 1999 die Zwangsversteigerung des im Rubrum aufgeführten
- Wohnungseigentums angeordnet. Dessen Verkehrswert hat es, gestützt auf ein
- Sachverständigengutachten, durch Beschluß vom 4. Juli 2000 auf 300.000 DM
- festgesetzt. Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt mit der
- Begründung, die Eigentumswohnung habe eine Größe von 68,74 qm und nicht,
- wovon das Amtsgericht in seinem Wertfestsetzungsbeschluß ausgegangen sei,
- von nur 54 qm. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen,
- weil nicht die tatsächliche Größe, die möglicherweise der Schuldner richtig an-
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- gegen habe, maßgeblich sei, sondern die der Teilungserklärung entsprechende.
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- Mit einem am 21. Februar 2002, dem festgesetzten Tage des Versteigerungstermins, beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben hat der Schuldner
- unter Hinweis auf eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 12. Januar
- 2001, der zufolge die Wohnung eine Größe von 72,85 qm hat, abermals die
- Änderung des Verkehrswertgutachtens beantragt. Gleichwohl hat das Amtsgericht im Versteigerungstermin das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen auf der Grundlage des festgesetzten Verkehrswerts festgestellt und
- das Wohnungseigentum zu dem Meistgebot von 169.000
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- sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen.
- Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner - vom Landgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde.
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- II.
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- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) und
- auch sonst zulässig; sie hat indessen keinen Erfolg.
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- Der Beschluß, durch den der Zuschlag erteilt (oder versagt) wird, kann
- mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht
- angefochten werden (§ 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG). Grundsätzlich hindert die Bindung des Vollstreckungsgerichts an die Wertfestsetzung nicht nur eine erneute
- Prüfung des Wertes bei der Entscheidung über den Zuschlag, sondern auch
- die Überprüfung und Änderung eines fehlerhaft festgesetzten Wertes (Zel-
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- ler/Stöber, ZVG 17. Aufl. § 74a Anm. 9.7). Ob eine Anfechtung des Zuschlagsbeschlusses dann möglich ist, wenn das Vollstreckungsgericht es trotz rechtzeitigen Nachweises neuer, für die Wertfestsetzung erheblicher Tatsachen
- unterlassen hat, den festgesetzten Wert von Amts wegen zu ändern (vgl. OLG
- Köln ZIP 1983, 999; Gerhardt, in: Dassler/Schiffhauer, Gerhardt/Muth, ZVG
- 12. Aufl. § 74a Rn. 36; Zeller/Stöber, § 74a ZVG Anm. 7.20), braucht der Senat
- im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
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- Denn eine neue Tatsache war dem Vollstreckungsgericht vor der Zuschlagserteilung nicht bekannt geworden. Um eine "neue Tatsache" handelt es
- sich nur dann, wenn sich nach der Beschlußfassung die Grundlagen für die
- Wertfestsetzung geändert haben. Bringt der Schuldner vor, bereits die Beschußfassung sei falsch, verpflichte dies das Vollstreckungsgericht nicht zur
- Überprüfung des rechtskräftigen Wertfestsetzungsbeschlusses (OLG Köln
- ZIP 1983, 999; Steiner/Storz, ZVG 9. Aufl. § 74a Rn. 120; Zeller/Stöber, § 74a
- ZVG Anm. 7.20 unter a).
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- Im vorliegenden Fall wird nicht vorgebracht, daß sich nach der Beschlußfassung die Grundlagen für die Wertfestsetzung geändert haben. Der
- Schuldner hielt die Wertfestsetzung von Anfang an für falsch. Die Wohnungsgröße hat sich, seit das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben wird, nicht
- verändert. Die Divergenz zwischen der Wohnungsgröße, die der Schuldner
- angibt, und derjenigen, die der Sachverständige und - ihm folgend - die Gerichte zugrunde gelegt haben, beruht auf angeblichen tatsächlichen (baulichen)
- Veränderungen (Einbeziehung der Podestfläche des Treppenhauses in die
- Wohnung), die in den Jahren 1979/1984 stattgefunden haben soll. Die Grundlagen für die Wertfestsetzung hätten sich nur geändert, wenn die rechtlichen
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- Voraussetzungen geschaffen worden wären, um die Podestfläche zum Sondereigentum des Schuldners zu rechnen.
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- Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist dies bis heute nicht geschehen, und deshalb war - und ist - die Wertfestsetzung auch in der Sache richtig.
- Der Schuldner hatte die seines Erachtens zutreffende Wohnungsgröße dem
- Vollstreckungsgericht zwar bereits vor Ergehen des Wertfestsetzungsbeschlusses vorgetragen. Er war aber - zu Recht - darauf aufmerksam gemacht
- worden, daß sein Vortrag nicht genüge, daß vielmehr - so lange die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung nicht geändert sei - die nach seinen Angaben in die Wohnung mit einbezogene Podestfläche zum Gemeinschaftseigentum gehöre und den Wert seines Wohnungseigentums nicht erhöhe. Die anschließend ihm gebotene Gelegenheit, die Gemeinschaftsordnung zu ändern,
- hat der Schuldner bis heute nicht wahrgenommen. Das Erwirken einer neuen
- Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG) reicht nicht aus, um
- dem jeweiligen Wohnungseigentümer ein gegen die Miteigentümer wirksames
- Recht auf die Podestfläche zu verschaffen. Dazu wäre vielmehr eine Vereinbarung aller Miteigentümer (§§ 3, 4 WEG) erforderlich gewesen.
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- Ob die Vorschrift des § 100 Abs. 3 ZVG, wonach das Beschwerdegericht
- von Amts wegen die im § 83 Nr. 6, 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe zu
- berücksichtigen hat, auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde gilt, braucht der
- Senat nicht zu entscheiden. Denn es ist nicht ersichtlich, daß im vorliegenden
- Verfahren einer dieser Versagungsgründe vorliegt.
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- Kreft
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- Ganter
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- Raebel
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- Kayser
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- Bergmann
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