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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 220/04
- vom
- 6. Juli 2006
- in dem Insolvenzverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin
- Lohmann
- am 6. Juli 2006
- beschlossen:
- Der Rechtsbeschwerdegegnerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zur Verteidigung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Eigenbeitrag bewilligt.
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
- des Landgerichts Dortmund vom 23. August 2004 wird auf Kosten
- des Rechtsbeschwerdeführers als unstatthaft verworfen. Sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
- Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
- auf 2.279,88 € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil
- sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
- richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen
- Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional
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- als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB
- 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v.
- 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539). Das gilt auch, wenn das Insolvenzgericht - wie hier - auf Antrag des Treuhänders gemäß § 292 Abs. 1
- Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO, § 850c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt,
- inwieweit eine Person, welcher der Insolvenzschuldner kraft Gesetzes Unterhalt
- gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH, Beschl.
- v. 9. März 2006 - IX ZB 119/04, n.v.).
- 2
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- Da das Rechtsmittel zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers spruchreif
- ist, bedarf es der Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts auf
- Seiten der Rechtsbeschwerdegegnerin nicht mehr.
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- 3
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- Dem Rechtsbeschwerdeführer steht Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO
- mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels nicht zu. Außerdem ist die ange-
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- kündigte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
- nicht eingereicht worden.
- Fischer
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- Ganter
- Cierniak
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- Raebel
- Lohmann
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- Vorinstanzen:
- AG Dortmund, Entscheidung vom 30.03.2004 - 255 IN 96/03 LG Dortmund, Entscheidung vom 23.08.2004 - 9 T 476/04 -
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