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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 207/04
  4. vom
  5. 14. Dezember 2005
  6. in dem Insolvenzantragsverfahren
  7. Nachschlagewerk:
  8. BGHZ:
  9. ja
  10. nein
  11. InsO § 14 Abs. 1, §§ 16, 317 Abs. 2 Satz 1, § 320
  12. Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung
  13. des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (Fortführung der Rechtsprechung zur Konkursordnung).
  14. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04 - LG Berlin
  15. AG Charlottenburg
  16. -2-
  17. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  18. Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
  19. am 14. Dezember 2005
  20. beschlossen:
  21. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86
  22. des Landgerichts Berlin vom 3. August 2004 wird auf Kosten des
  23. Antragstellers als unzulässig verworfen.
  24. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
  25. 50.412,59 € festgesetzt.
  26. Gründe:
  27. 1
  28. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 34 Abs. 1
  29. InsO statthaft; sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche
  30. Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder
  31. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
  32. Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
  33. 2
  34. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ
  35. 159, 135, 137 f).
  36. - 3 -
  37. 3
  38. Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage,
  39. welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 InsO zu stellen sind, ist nicht entscheidungserheblich,
  40. weil sie sich im vorliegenden Verfahren nicht konkret stellt (vgl. BGH, Beschl. v.
  41. 6. Februar 2003 - IX ZB 287/02, ZInsO 2003, 216). Auf eine Glaubhaftmachung
  42. kam es nicht an. Soll nämlich der Eröffnungsgrund allein aus einer einzigen
  43. Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese
  44. bestritten, muss diese Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll
  45. bewiesen sein (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947;
  46. OLG Hamm KTS 1971, 54, 56; OLG Köln ZIP 1989, 789; HK-InsO/Kirchhof,
  47. 3. Aufl. § 14 Rn. 12, § 16 Rn. 12).
  48. 4
  49. Das Landgericht hat dies zwar verkannt. Dadurch ist der Antragsteller
  50. aber nicht beschwert, weil das Landgericht zu seinen Gunsten geringere Anforderungen gestellt hat. Jedenfalls war das Landgericht nicht von dem Bestehen
  51. der Forderung überzeugt.
  52. 5
  53. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht ist, hat das Landgericht im Übrigen weder willkürlich gehandelt noch den
  54. Anspruch des Antragstellers auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt.
  55. 6
  56. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Insolvenzgerichts, den Bestand
  57. ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen. Fällt
  58. die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der Gläubiger schon mit seiner Glaubhaftmachung gescheitert. Die Parteien sind auf den
  59. Prozessweg zu verweisen (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 aaO; Beschl. v.
  60. 5. August 2002 - IX ZB 51/02, ZIP 2002, 1695, 1696; MünchKomm-InsO/
  61. Schmahl, § 14 Rn. 21).
  62. - 4 -
  63. 7
  64. Im Übrigen sei bemerkt, dass das Landgericht zutreffend die Glaubhaftmachung vertraglicher Ansprüche verneint und Bereicherungsansprüche als
  65. nicht glaubhaft gemacht angesehen hat, weil der Antragsteller nicht hinreichend
  66. substantiiert vorgetragen hat, dass Mindestansprüche bestehen, die den Wert
  67. des Nachlasses übersteigen. Der Vortrag des Antragstellers hierzu war unzureichend.
  68. 8
  69. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
  70. abgesehen.
  71. Dr. Gero Fischer
  72. Dr. Ganter
  73. Vill
  74. Kayser
  75. Dr. Detlev Fischer
  76. Vorinstanzen:
  77. AG Charlottenburg, Entscheidung vom 21.06.2004 - 104 IN 6137/03 LG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2004 - 86 T 590/04 -