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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 184/05
- vom
- 6. November 2008
- in dem Insolvenzverfahren
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- Der
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- IX. Zivilsenat
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- des
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- Bundesgerichtshofs
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- hat
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- durch
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- die
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- Richter
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- Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
- am 6. November 2008
- beschlossen:
- Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 31. Mai 2005 und der
- 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2005 geändert.
- Dem weiteren Beteiligten sind über den bereits festgesetzten Gesamtbetrag hinaus zusätzliche Auslagen von 184,80 € nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer von 29,57 € zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der weitere Beteiligte nicht zu
- tragen.
- Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
- auf 214,37 € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die Entscheidung der Vorinstanzen ist mit dem Rechtssatz des Senatsbeschlusses vom 21. Dezember 2006 (IX ZB 129/05, ZInsO 2007, 202, 203
- unter II. 1. c), wonach der Insolvenzverwalter die Kosten der ihm übertragenen
- Zustellungen neben der allgemeinen Auslagenpauschale in den Fällen, in de-
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- - 3 -
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- nen die Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden ist, fordern
- kann, unvereinbar. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist danach begründet.
- Kayser
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- Raebel
- Pape
-
- Gehrlein
- Grupp
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- Vorinstanzen:
- AG Leipzig, Entscheidung vom 31.05.2005 - 404 IN 1527/04 LG Leipzig, Entscheidung vom 20.06.2005 - 12 T 574/05 -
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