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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 171/04
  4. vom
  5. 30. März 2006
  6. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. InsO § 7; ZPO § 574
  14. Hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss als unzulässig verworfen und hilfsweise deren Begründetheit verneint, ist die
  15. Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich beider Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden.
  16. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04 - LG Landshut
  17. AG Landshut
  18. - 2 -
  19. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
  20. Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
  21. am 30. März 2006
  22. beschlossen:
  23. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
  24. des Landgerichts Landshut vom 28. Juni 2004 wird auf Kosten des
  25. Schuldners als unzulässig verworfen.
  26. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird
  27. auf 320.000 Euro festgesetzt.
  28. Gründe:
  29. I.
  30. 1
  31. Auf Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 2 ist am 8. März 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Dagegen
  32. hat der Schuldner, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. K.
  33. , sofortige
  34. Beschwerde eingelegt. Diese hat das Landgericht als unzulässig verworfen,
  35. weil die dem Rechtsanwalt Dr. K.
  36. erteilte Verfahrensvollmacht we-
  37. gen eines Verstoßes gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten
  38. (§ 43a Abs. 4 BRAO), nichtig sei; selbst wenn die sofortige Beschwerde jedoch
  39. zulässig gewesen wäre, wäre sie als unbegründet zurückzuweisen. Mit seiner
  40. Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die Abweisung des Insol-
  41. - 3 -
  42. venzantrags, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
  43. II.
  44. 2
  45. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1
  46. Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Wenn die angefochtene Entscheidung auf zwei selbstständig tragenden Begründungen beruht, ist die kraft
  47. Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn hinsichtlich
  48. beider Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO
  49. dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 – IX ZB 430/02, WM
  50. 2006, 59, 60). Der Frage, ob ein Verstoß gegen das Vertretungsverbot des
  51. § 43a Abs. 4 BRAO zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht führt, kommt
  52. grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. zu § 45 Nr. 4 BRAO a.F. BGH, Urt. v.
  53. 19. März 1993 – V ZR 36/92, NJW 1993, 1926; zu § 43a Abs. 4 BRAO einerseits OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; OLG Brandenburg OLG-Report 2003,
  54. 482; andererseits OLG Saarbrücken OLG-Report 2005, 925, 926 f; zum Fortbestand der Prozessvollmacht eines Anwalts, dessen Zulassung entfallen ist,
  55. auch BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 – III ZB 63/05, z.V. in BGHZ bestimmt,
  56. S. 9 f des Umdrucks bei Rn. 17). Hinsichtlich der Hilfsbegründung vermag die
  57. Rechtsbeschwerde demgegenüber keine Zulässigkeitsgründe aufzuzeigen.
  58. 3
  59. 1. Der angefochtene Beschluss wird (auch) von der Hilfsbegründung zur
  60. fehlenden Begründetheit getragen, obwohl das Landgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat.
  61. 4
  62. a) Grundsätzlich ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Begründetheit zu prüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt dieser Grundsatz (§ 572
  63. - 4 -
  64. Abs. 2 ZPO) jedoch nicht ausnahmslos. Ist eine sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet, hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre
  65. Verwerfung und stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien – des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners – nicht entgegen, kann unabhängig von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eine Sachentscheidung
  66. über sie ergehen (OLG Köln NJW 1974, 1515 mit zustimmender Anmerkung
  67. Gottwald, NJW 1974, 2241; KG NJW 1976, 2353; OLG Hamm MDR 1979, 943;
  68. BFH BStBl. 1977 II S. 313, 314 für den Sonderfall der nicht in materielle
  69. Rechtskraft erwachsenden Beschwerdeentscheidung im Armenrechtsverfahren;
  70. Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. Vor § 567 Rn.
  71. 11; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 6 Rn. 16; HK-ZPO/Kayser, Vor § 511 Rn. 2;
  72. MünchKomm-ZPO/Lipp, ZPO 2. Aufl. (Erg.) § 572 Rn. 18; Musielak/Ball, ZPO
  73. 4. Aufl. § 572 Rn. 11; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 575 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO 3. Aufl. Vor § 511 Rn. 69; Zöller/Gummer, ZPO 25.
  74. Aufl. § 572 Rn. 20; a.A. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 572 Rn. 13).
  75. 5
  76. b) Die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss (§§ 27, 34 Abs. 2 InsO) als unzulässig und ihre Zurückweisung als
  77. unbegründet unterscheiden sich im Ergebnis nicht. Die Einlegung der sofortigen
  78. Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 4 InsO, 570 Abs. 1 ZPO).
  79. Dabei bleibt es bis zur Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung (§ 6 Abs. 3
  80. Satz 1 InsO), unabhängig davon, wie diese begründet worden ist. Wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, hat dies jeweils zur Folge, dass der Eröffnungsbeschluss weiterhin Bestand hat. Das gilt insbesondere für den Zeitpunkt der Eröffnung (§ 27 Abs. 2
  81. Nr. 3 InsO). Auch die Möglichkeit, gegen die Beschwerdeentscheidung ein
  82. Rechtsmittel einzulegen, hängt nicht von der Entscheidungsformel ab. Wird die
  83. Erstbeschwerde als unzulässig verworfen, ist die Rechtsbeschwerde im Allge-
  84. - 5 -
  85. meinen nicht schon von Gesetzes wegen zulässig; die Vorschrift des § 522
  86. Abs. 1 Satz 4 ZPO ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (BGH, Beschl. v.
  87. 11. Mai 2005 – XII ZB 189/03, NJW-RR 2005, 1009). In Insolvenzsachen findet
  88. die Rechtsbeschwerde sowohl gegen die Verwerfung einer – statthaften – sofortigen Beschwerde als unzulässig als auch gegen deren Zurückweisung als
  89. unbegründet statt (§ 7 InsO). Wird der Eröffnungsbeschluss schließlich rechtskräftig, ist er im Rahmen des Insolvenzverfahrens und etwa folgender Prozesse
  90. als wirksam anzusehen (BGHZ 113, 216, 218; BGH, Urt. v. 17. Oktober 1985
  91. – III ZR 105/84, ZIP 1986, 319, 322), unabhängig davon, aus welchen Gründen
  92. die vom Schuldner eingelegten Rechtsmittel erfolglos geblieben sind. Ein schützenswertes Interesse des Schuldners oder eines anderen Verfahrensbeteiligten
  93. daran, dass die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde vorrangig vor der Begründetheit geprüft wird, ist – von Ausnahmefällen wie demjenigen der fehlenden Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers einmal abgesehen (vgl. MünchKomm-ZPO/Lipp, aaO) – also nicht anzuerkennen. Eine Rechtsbeschwerde, die
  94. nur mit dem Ziel eingelegt wird, eine Zurückweisung der sofortigen Beschwerde
  95. als unzulässig statt als unbegründet zu erreichen, wäre jedenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
  96. 6
  97. c) Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Frage der Zulässigkeit
  98. nicht offen gelassen. Es hat vielmehr sowohl über die Zulässigkeit als auch
  99. über die Begründetheit des Rechtsmittels entschieden. Insoweit besteht kein
  100. logischer Vorrang der einen oder der anderen Begründung. Jede der beiden
  101. Begründungen trägt folglich die Entscheidung, unabhängig von der jeweils anderen Begründung. Dass das Landgericht auch über die Zulässigkeit entschieden hat, entwertet seine - vollständigen und umfassenden – Ausführungen zur
  102. Begründetheit nicht.
  103. - 6 -
  104. 7
  105. d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gelten die Ausführungen
  106. des Beschwerdegerichts zur Begründetheit auch nicht als "nicht geschrieben",
  107. so dass schon aus diesem Grund eine Zurückverweisung erfolgen müsste.
  108. 8
  109. aa) Diese Formulierung geht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts
  110. zurück, nach der wegen der unterschiedlichen Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung nicht offen gelassen werden darf, ob eine Klage als unzulässig oder
  111. unbegründet abgewiesen wird (RGZ 105, 196 f). Im seinerzeit entschiedenen
  112. Fall hatte das Berufungsgericht die Abweisung der Klage als unzulässig bestätigt, aber auch erläutert, warum die Klage sachlich keine Aussicht auf Erfolg
  113. gehabt hätte. Darin sah das Reichsgericht keine Alternativbegründung, sondern
  114. lediglich zusätzliche Hinweise, die "als unschädlich zu betrachten und ebenso
  115. zu behandeln" seien, "wie wenn sie überhaupt nicht vorhanden wären" (RGZ
  116. 105, 196 f).
  117. 9
  118. bb) In der späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts und in derjenigen des Bundesgerichtshofs sind nicht nur Hilfsbegründungen der Instanzgerichte zu als unzulässig angesehenen Klagen (z.B. BGHZ 11, 222, 227), sondern auch zu als unzulässig verworfenen Berufungen als "nicht geschrieben"
  119. behandelt worden (z.B. BGH, Urt. v. 23. Oktober 1998 – LwZR 3/98, NJW 1999,
  120. 794, 795). Grund dafür war der von der Zivilprozessordnung in der Fassung vor
  121. Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001
  122. (BGBl. I S. 1887) vorgeschriebene Gang des Revisionsverfahrens. Wenn die
  123. Revisionsinstanz alten Rechts nicht von vornherein nur wegen der Frage der
  124. Zulässigkeit der Berufung eröffnet war (§ 547 ZPO a.F.; vgl. zu früheren Fassungen des § 547 ZPO auch RGZ 96, 74, 75; 133, 301, 302), hatte das Revisionsgericht sich nach der Feststellung eines entscheidungserheblichen Fehlers
  125. mit der Frage zu befassen, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts eine
  126. - 7 -
  127. ersetzende (Sach-) Entscheidung über die Berufung ermöglichte (§§ 563, 565
  128. Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.; vgl. etwa RGZ 110, 96, 98; BGHZ 4, 58, 60; 46, 281, 284
  129. f; 102, 332, 337; BGH, Urt. v. 7. Juni 1990 – III ZR 216/89, NJW 1990, 2125,
  130. 2126; Urt. v. 13. März 1998 – V ZR 190/97, NJW 1998, 2058, 2059; Urt. v. 23.
  131. Oktober 1998 – LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795; Urt. v. 19. November 1998 –
  132. IX ZR 152/98, NJW 1999, 724, 725). Im Rahmen des § 574 Abs. 2 ZPO in der
  133. seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist demgegenüber nur über die
  134. Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Eine ersetzende Entscheidung gemäß § 577 Abs. 5 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig ist. Jedenfalls im vorliegenden Fall der erfolglosen Anfechtung eines Eröffnungsbeschlusses bestehen keine systematischen Bedenken,
  135. die Entscheidung des Beschwerdegerichts vollständig – also einschließlich der
  136. Hilfsbegründung – zu verwerten, wie es auch in anderen Fällen von Haupt- und
  137. Hilfsbegründungen geschieht.
  138. 10
  139. 2. Hinsichtlich der Hilfsbegründung sind Zulässigkeitsgründe im Sinne
  140. von § 574 Abs. 2 ZPO nicht dargetan. Solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG entscheidungserhebliches Vorbringen des Schuldners übergangen (§ 574 Abs. 2
  141. Nr. 2 Fall 2 ZPO).
  142. 11
  143. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
  144. Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der
  145. Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien
  146. zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich
  147. - 8 -
  148. zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt,
  149. müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten
  150. entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung
  151. nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f. m.w.N.).
  152. 12
  153. b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
  154. 13
  155. aa) Das rechtliche Interesse des Gläubigers an der Durchführung eines
  156. Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 InsO) folgt regelmäßig aus der ihm zustehenden Forderung. Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Indizien, die das
  157. Landgericht nicht verwertet haben soll, lassen den Schluss auf etwa mit dem
  158. Insolvenzantrag verfolgte verfahrensfremde Zwecke nicht zu. Die weitere Beteiligte zu 2 hat Forderungen gegen den Schuldner in Höhe von 13.322.191,55
  159. Euro angemeldet, zu deren Befriedigung das Insolvenzverfahren durch die
  160. Verwertung des gesamten Vermögens des Schuldners (§ 35 InsO) – einschließlich des Erbbaurechts – beitragen soll. Diese Vorgehensweise widerspricht nicht dem Zweck des auf eine gemeinschaftliche Befriedigung aller
  161. Gläubiger gerichteten Insolvenzverfahrens (§ 1 Satz 1 InsO).
  162. 14
  163. bb) Gleiches gilt für die Frage, ob die Kosten des Insolvenzverfahrens
  164. voraussichtlich gedeckt sind (§ 26 InsO). Der vom Landgericht angesetzte "Kostenbeitrag entsprechend § 171 InsO" beruht auf einer zwischen dem Verwalter
  165. und der weiteren Beteiligten zu 2 getroffenen Vereinbarung, dass die Masse 2
  166. % des Netto-Verkaufserlöses für das "Objekt A.
  167. " erhalten soll. Auf die
  168. Voraussetzungen des § 171 InsO kommt es daher nicht an. Hinsichtlich des
  169. aus dem Erbbaurecht möglicherweise folgenden Entschädigungsanspruchs haben der Verwalter und die weitere Beteiligte zu 2 vereinbart, dass ein Anteil von
  170. - 9 -
  171. 9 % der Netto-Heimfallentschädigung an die Masse auskehrt wird. Ist die Abtretung – wie die Rechtsbeschwerde meint – unwirksam, steht der Anspruch in
  172. voller Höhe der Masse zu.
  173. 15
  174. c) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
  175. abgesehen.
  176. Ganter
  177. Kayser
  178. Lohmann
  179. Vill
  180. Fischer
  181. Vorinstanzen:
  182. AG Landshut, Entscheidung vom 08.03.2004 - 4 IN 594/03 LG Landshut, Entscheidung vom 28.06.2004 - 32 T 1034/04 -