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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 121/09
- vom
- 11. August 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Lohmann und Dr. Pape
- am 11. August 2009
- beschlossen:
- Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine
- Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des
- Landgerichts Essen vom 5. Mai 2009 wird abgelehnt.
- Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss
- wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
- Prozesskostenhilfe kann den Antragstellern nicht gewährt werden, weil
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- die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114
- ZPO).
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- Hat das Landgericht Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren
- verweigert, so findet nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde nur
- dann statt, wenn sie von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist. Hieran
- fehlt es in dem vorliegenden Fall.
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- Die von den Antragstellern selbst eingelegte Rechtsbeschwerde muss
- bereits aus diesem Grund nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden.
- Ganter
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- Raebel
- Lohmann
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- Kayser
- Pape
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- Vorinstanzen:
- AG Essen, Entscheidung vom 15. Dezember 2008 - 23 C 42/07 LG Essen, Entscheidung vom 05.05.2009 - 10 S 3/09 -
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