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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZA 17/02
- vom
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- in dem Insolvenzverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
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- am 18. Dezember 2002
- beschlossen:
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- Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
- für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen - 3 T 307/02 - vom 4. Juni 2002 wird
- zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe sind
- nicht dargetan und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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- Der Schuldner hat die angeforderten Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
- trotz Erinnerung nicht vorgelegt. Da die Angaben zu seinen gegenwärtigen
- Vermögensverhältnissen auch nicht durch in den Vorinstanzen eingereichte
- Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht sind, ist sein Antrag bereits deshalb
- zurückzuweisen.
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- Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde verspricht außerdem keinen Erfolg
- (§ 114 ZPO), weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO weder dargetan noch ersichtlich sind. Das Beschwerdegericht hat die Ablehnung
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- der Beiordnung rechtsfehlerfrei damit begründet, besondere rechtliche oder
- tatsächliche Schwierigkeiten weise das eröffnete Insolvenzverfahren nicht auf,
- weil der Beschwerdeführer lediglich Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis erziele und weiteres bewegliches oder unbewegliches Vermögen nicht vorhanden sei. Es hat folglich die Erforderlichkeit der Beiordnung gemäß § 4 a Abs. 2
- Satz 1 InsO aufgrund fallbezogener Umstände verneint. Ob ein Insolvenzplan
- "in der Regel" komplizierter sein wird als ein Schuldenbereinigungsplan, wie
- der Antragsteller geltend macht, ist nicht zu entscheiden. Die Auffassung des
- Beschwerdegerichts, das eröffnete Insolvenzverfahren zeige keine besonderen
- Schwierigkeiten auf, welche die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich
- erscheinen ließen, ist auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls gestützt,
- in dem Masse nicht zu verwerten ist.
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- Kreft
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- Kirchhof
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- Raebel
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- Fischer
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- Bergmann
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