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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZA 13/05
- vom
- 22. September 2005
- in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
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- am 22. September 2005
- beschlossen:
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- Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung
- und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
- der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 3. Mai 2005 wird
- zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
- Zwar ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, durch welchen die Berufung als unzulässig verworfen wird, grundsätzlich statthaft (§ 574 Abs. 1
- Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). In der Sache würde die Rechtsbeschwerde aber zu keiner dem Antragsteller günstigen Entscheidung führen,
- weil die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen worden ist. Die Berufung
- war unstatthaft, weil die Berufung weder durch das Amtsgericht zugelassen
- worden noch die Berufungssumme von 600 € erreicht ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 1
- und 2 ZPO). Das Unterschreiten der Berufungssumme ist auch nicht, wie der
- Antragsteller unter Behauptung fortwirkender Gehörsverletzungen meint, ausnahmsweise unbeachtlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Be-
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- schluss, durch den das Gericht eine Gehörsrüge verwirft, unanfechtbar (§ 321a
- Abs. 4 Satz 4 ZPO). Aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist es nicht
- geboten, die Überprüfung der behaupteten Grundrechtsverletzungen in einer
- weiteren Instanz zu ermöglichen (BVerfG NJW 2003, 1924, 1927 = BVerfGE
- 107, 395, 411 f). Dies gilt erst recht, wenn wie hier die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen der Berufung nicht erfüllt sind.
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- Fischer
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- Raebel
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- Cierniak
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- Kayser
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- Lohmann
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