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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZA 11/14
  4. vom
  5. 11. Juni 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  8. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
  9. am 11. Juni 2014
  10. beschlossen:
  11. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. Mai
  12. 2014 wird abgelehnt.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Anhörungsrüge wäre unbegründet, weil eine Gehörsverletzung nicht vorliegt. Der mit
  16. Beschluss vom 20. Mai 2014 abgelehnte Antrag der Klägerin kann nicht in einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen
  17. die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde umgedeutet werden. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar
  18. 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113).
  19. 2
  20. Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
  21. Kayser
  22. Gehrlein
  23. Grupp
  24. Pape
  25. Möhring
  26. Vorinstanzen:
  27. LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.07.2013 - 2-27 O 550/11 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.02.2014 - 16 U 152/13 -