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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 32/16
- vom
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- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:180417BIVZR32.16.0
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
- den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
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- am 18. April 2017
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- beschlossen:
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- Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
- das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 14. Januar 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO
- auf ihre Kosten zurückzuweisen.
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- Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
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- eines Monats
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- Stellung zu nehmen.
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- Gründe:
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- I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
- von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel
- hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
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- Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat
- der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt
- (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR
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- 229/15 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar
- 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf
- vergleichbare rechtliche Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen.
- Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im
- Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserhe blicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zug elassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss
- nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober
- 2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
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- Das gilt auch für den von der Revision der Klägerin vorgebrachten
- Gesichtspunkt, die Beklagte habe angesichts des Verbots geltungserhaltender Reduktion unwirksamer allgemeiner Geschäf tsbedingungen und
- der gesetzlichen Wertungen des § 315 Abs. 3 BGB und des § 164 Abs. 1
- VVG keinen Anspruch auf weitere Nachbesserung mehr und der Senat
- müsse die Neuregelung der Startgutschriften selbst treffen. Das war
- zwar nicht ausdrücklich Gegenstand der Senatsurteile vom 25. Januar
- 2017. Ein Rückgriff auf AGB-rechtliche Vorschriften scheidet im Streitfall
- aber bereits deswegen aus, weil - wie der Senat an anderer Stelle (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32
- m.w.N.) bereits entschieden hat - die Regelung der Startgutschriften in
- der Satzung der Beklagten auf einer maßgeblichen Grundentscheidung
- der Tarifpartner beruht und deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle
- entzogen ist. Es bleibt danach dabei, dass die gebotene Neuregelung
- nicht der Beklagten allein im Satzungsänderungsverfahren, sondern mit
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- Blick auf die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragspa rteien vorbehalten ist (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR
- 74/06, aaO Rn. 50). Dementsprechend ist für einen Rückgriff auf die
- Wertungen der § 315 Abs. 3 BGB und § 164 Abs. 1 VVG, die jeweils eine
- Vertragsanpassung durch die Vertragspartei betreffen, kein Raum.
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- Aus den vorstehenden und in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
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- II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision de r Klägerin auf 6.000 € festzusetzen.
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- Mayen
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- Felsch
- Lehmann
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- Harsdorf -Gebhardt
- Dr. Bußmann
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- Vorinstanzen:
- LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.05.2015 - 6 O 12/14 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2016 - 12 U 88/15 -
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