|
|
- Berichtigt durch
- Beschluss vom 17.10.2018
- Heinekamp, Amtsinspektor
- als Urkundsbeamter
- der Geschäftsstelle
-
- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- IV ZR 17/17
-
- Verkündet am:
- 12. September 2018
- Schick
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
-
- ECLI:DE:BGH:2018:120918UIVZR17.17.0
-
- -2-
-
- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,
- die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 27. Juli 2018 eingereicht werden
- konnten,
-
- für Recht erkannt:
-
- Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung
- des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 4. Zivilkammer des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
- 22. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als
- 47.281,83 € verurteilt worden ist.
-
- Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
-
- Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die
- Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Die Kosten
- des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen die
- Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 %.
-
- Der
-
- Streitwert
-
- 63.799 €
-
- für
-
- das
-
- festgesetzt
-
- Revisionsverfahren
- (Revision
-
- der
-
- wird
-
- Beklagten:
-
- 18.886,88 €, Revision der Klägerin: 44.912,12 €).
-
- Von Rechts wegen
-
- auf
-
- -3-
-
- Tatbestand:
- 1
-
- Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus ungerechtfertigter B ereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fond sgebundenen Lebensversicherung.
-
- 2
-
- Diese wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. September 2005
- nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit
- gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach
- den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt die
- Klägerin keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht
- gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.
-
- 3
-
- Die Klägerin kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 24. Juli 2013
- und erklärte unter dem 21. Juli 2014 den Widerspruch gemäß § 5a VVG
- a.F.
-
- 4
-
- Mit der Klage hat sie, soweit für die Revisionsinstanz noch von
- Bedeutung, Rückzahlung der auf den Vertrag geleisteten Einmalprämie
- in Höhe von 100.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
- über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. März 2014 Zug um Zug
- gegen Abtretung aller Rechte aus dem Versicherungsvertrag verlangt.
-
- 5
-
- Das Landgericht hat der Klage insoweit durch Schlussurteil stattgegeben.
-
- 6
-
- Mit der Berufung hat die Beklagte die Aufhebung des Schlussu rteils begehrt, soweit dessen Tenor über einen Betrag von 36.201 € hinausgeht. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das erstinstanzliche Schlussurteil abgeändert und die
- Beklagte verurteilt, an die Klägerin 55.087,88 € nebst Zinsen in Höhe
- von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
-
- -4-
-
- 12. März 2014 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
- 7
-
- Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klageabwe isung, soweit sie zur Zahlung von mehr als 36.201 € verurteilt worden ist.
- Die Klägerin erstrebt mit ihrer Revision die Aufhebung des Ber ufungsurteils und die Wiederherstellung des Schlussurteils, soweit der Berufung
- der Beklagten stattgegeben worden ist.
-
- Entscheidungsgründe:
- 8
-
- Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsu rteils, soweit das Berufungsgericht der Klage in Höhe von mehr als
- 47.281,83 € nebst Zinsen stattgegeben hat. Die Revision der Klägerin
- hat keinen Erfolg.
-
- 9
-
- I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin Prämienrückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Nicht
- abzuziehen sei der Wert des Risikoanteils, weil die Beklagte hierfür keinen Beweis angeboten habe. Auch die Abschluss-, Vermittlungs- und
- Verwaltungskosten seien nicht in Abzug zu bringen. Die Beklagte könne
- sich zumindest teilweise auf Entreicherung berufen, weil die F onds, in
- denen der Sparanteil der Prämie in Höhe von 89.824,24 € angelegt worden sei, zur Zeit des Widerspruchs nur noch einen Wert von 37.106,07 €
- gehabt hätten. Der Entreicherungseinwand sei auf 50 % des Sparanteils
- (44.912,12 €) zu begrenzen, so dass der Klägerin ein Zahlungsanspruch
- in Höhe von 55.087,88 € zustehe.
-
- -5-
-
- 10
-
- II. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu Recht, soweit das Ber ufungsgericht die Fondsverluste nur teilweise bereicherungsmindernd b erücksichtigt hat.
-
- 11
-
- Die Klägerin - deren Widerspruchsrecht mangels ordnungsgemäßer Belehrung ungeachtet des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. fortbestand
- (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 1734) - hat gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Prämienrückzahlungsanspruch. Dieser ist - anders als die Beklagte gemeint hat - allerdings nicht auf den von ihr mit 36.201 € angegebenen Depotstand zur
- Zeit der Berufungsbegründung begrenzt. Vielmehr ist die Beklagte in Höhe von 47.281,83 € zur Rückzahlung verpflichtet, weil von der zu ersta ttenden Einmalprämie in Höhe von 100.000 € nur die Fondsverluste in
- Höhe von 52.718,17 € bereicherungsmindernd abzuziehen sind. Die Verluste ergeben sich aus der Differenz zwischen dem vom Berufungsg ericht zugrunde gelegten Sparanteil in Höhe von 89.824,24 € (Einmalprämie von 100.000 € abzüglich Abschluss- und Verwaltungskosten in Höhe
- von 10.175,76 €) und dem Depotwert zur Zeit des Widerspruchs in Höhe
- von 37.106,07 €.
-
- 12
-
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greift der von der
- Beklagten erhobene Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3
- BGB hinsichtlich der Fondsverluste vollständig durch und kann nicht auf
- die Hälfte des Sparanteils beschränkt werden. Wie der Senat mit dem
- nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 21. März 2018
- (IV ZR 353/16, VersR 2018, 535 Rn. 13 ff.), dem im Wesentlichen ein
- vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden und im
- Einzelnen begründet hat, muss sich der Versicherungsnehmer bei der
- bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen L ebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. auch erhebli-
-
- -6-
-
- che oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen
- lassen. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien im Revisionsrechtszug entsprechend.
- 13
-
- Weitere Abzüge des Risikoanteils in Höhe von 37,45 € sowie der
- Abschluss- und Verwaltungskosten in Höhe von 10.175,76 € hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Beklagten unbeanstandet a bgelehnt.
-
- 14
-
- III. Die Revision der Klägerin ist nach dem Vorstehenden unbegründet. Ihr steht nach Abzug der Fondsverluste nur ein Bereicherung sanspruch in der oben genannten Höhe zu.
-
- Mayen
-
- Harsdorf-Gebhardt
- Dr. Brockmöller
-
- Lehmann
- Dr. Bußmann
-
- Vorinstanzen:
- LG Gera, Entscheidung vom 12.01.2016 - 4 O 1317/13 OLG Jena, Entscheidung vom 22.12.2016 - 4 U 75/16 -
-
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 17/17
- vom
- 17. Oktober 2018
- in dem Rechtsstreit
-
- ECLI:DE:BGH:2018:171018BIVZR17.17.0
-
- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,
- die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
- am 17. Oktober 2018
- beschlossen:
-
- Der Tenor des Senatsurteils vom 12. September 2018
- wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt,
- dass hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt wird:
-
- Die Klage wird auch im Umfang der Aufhebung
- des Berufungsurteils abgewiesen.
-
- Mayen
-
- Harsdorf-Gebhardt
-
- Dr. Brockmöller
-
- Lehmann
-
- Dr. Bußmann
-
|