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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 17/16
  4. vom
  5. 12. September 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:120916BIVZR17.16.0
  8. -2-
  9. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin
  11. Mayen,
  12. die
  13. Richterin
  14. Harsdorf-Gebhardt,
  15. die
  16. Richter
  17. Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
  18. am 12. September 2016
  19. beschlossen:
  20. Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des
  21. Oberlandgerichts Köln vom 11. Dezember 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.
  22. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
  23. 7.545,27 € festgesetzt.
  24. Gründe:
  25. 1
  26. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite
  27. (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die
  28. Parteien mit Beschluss vom 21. Juli 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug
  29. genommen.
  30. -3-
  31. 2
  32. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 5. September 2016 gibt
  33. keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
  34. 3
  35. Entgegen dessen Auffassung greift hier der Einwand nicht, dass
  36. schon nach Maßstäben des Europarechts das Berufungsgericht gehi ndert gewesen sei, Verwirkung anzunehmen. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der
  37. Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe
  38. im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202,
  39. 102 Rn. 41 f.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 43 ff.). Die Annahme recht smissbräuchlichen Verhaltens steht hier im Einklang mit dieser Rechtsprechung.
  40. 4
  41. Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch
  42. nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen,
  43. berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung
  44. von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsau sübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte
  45. in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte
  46. ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des G erichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO
  47. Rn. 44 m.w.N.).
  48. 5
  49. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträchtigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra ktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck
  50. des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten
  51. Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Widerspruchsrecht vor Abschluss des Vertrages
  52. -4-
  53. sicherzustellen, werden hier nicht berührt, denn entscheidend ist im
  54. Streitfall, dass d. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend
  55. ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in
  56. Vollzug gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat.
  57. 6
  58. Damit kommt es aus den Gründen des Hinweisbeschlusses auf die
  59. Frage, ob das Policenmodell richtlinienkonform ist, hier nicht an.
  60. Mayen
  61. Harsdorf-Gebhardt
  62. Lehmann
  63. Dr. Karczewski
  64. Dr. Brockmöller
  65. Vorinstanzen:
  66. LG Bonn, Entscheidung vom 21.01.2015 - 9 O 243/14 OLG Köln, Entscheidung vom 11.12.2015 - 20 U 19/15 -