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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 391/16
  4. vom
  5. 11. Juli 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:110717BIVZR391.16.0
  8. -2-
  9. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin
  11. Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz
  12. am 11. Juli 2017
  13. beschlossen:
  14. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des
  15. Senats vom 17. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
  19. ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der
  20. Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Da das Nichtzulassung sbeschwerdeverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO als Anwaltsprozess
  21. zu führen ist, bleibt die Vollmacht des früheren Prozessbevollmächtigten
  22. gemäß § 87 Abs. 1 ZPO im Außenverhältnis bestehen, bis die Bestellung
  23. eines anderen Rechtsanwalts wirksam angezeigt wird (vgl. BGH, B eschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06, NJW -RR 2008, 78 Rn. 7; Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06, NJW 2007, 2124 Rn. 11; Zöller/
  24. Vollkommer, ZPO 31. Aufl. § 87 Rn. 4). Hier war der Senatsbeschluss
  25. vom 17. Mai 2017 daher den bisherigen Prozessbevollmächtigten der
  26. Klägerin beim Bundesgerichtshof zuzustellen. Diese Zustellung erfolgte
  27. am 26. Mai 2017. Die Zweiwochenfrist war mithin im Zeitpunkt der Einle-
  28. -3-
  29. gung der Anhörungsrüge am 16. Juni 2017 bereits abgelaufen. Auf die
  30. zusätzliche Zustellung auch an die zweitinstanzliche Bevollmächtigte der
  31. Klägerin kommt es für den Fristablauf demgegenüber nicht an.
  32. 2
  33. Im Übrigen ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. Das als
  34. übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt und für
  35. nicht durchgreifend erachtet worden. Neues Tatsachenvorbringen ist im
  36. Rahmen der Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO ohnehin nicht zu berücksichtigen.
  37. Mayen
  38. Felsch
  39. Dr. Brockmöller
  40. Dr. Karczewski
  41. Dr. Götz
  42. Vorinstanzen:
  43. LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 17.09.2015 - 7 O 10415/13 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.11.2016 - 6 U 2145/15 -