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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 331/02
  4. vom
  5. 14. Januar 2004
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin
  8. Dr. Kessal-Wulf
  9. beschlossen:
  10. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
  11. dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
  12. 28. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht darlegt, daß die
  13. Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
  14. Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
  15. Zwar hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zur Regulierungszusage nicht berücksichtigt. Darauf beruht das angefochtene Urteil
  16. im Ergebnis jedoch nicht, weil es angesichts des Bestreitens der Beklagten an einem hinreichend konkreten Tatsachenvortrag für ein
  17. Schuldanerkenntnis fehlt und auch die Beschwerde nicht darlegt, was
  18. der Kläger insoweit noch hätte vortragen können.
  19. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  20. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  21. Streitwert: 44.447,85
  22. Terno
  23. Dr. Schlichting
  24. Wendt
  25. Seiffert
  26. Dr. Kessal-Wulf