|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 331/02
- vom
- 14. Januar 2004
- in dem Rechtsstreit
-
- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin
- Dr. Kessal-Wulf
-
- beschlossen:
-
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
- 28. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht darlegt, daß die
- Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
- Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
- Zwar hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zur Regulierungszusage nicht berücksichtigt. Darauf beruht das angefochtene Urteil
- im Ergebnis jedoch nicht, weil es angesichts des Bestreitens der Beklagten an einem hinreichend konkreten Tatsachenvortrag für ein
- Schuldanerkenntnis fehlt und auch die Beschwerde nicht darlegt, was
- der Kläger insoweit noch hätte vortragen können.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 44.447,85
-
- Terno
-
- Dr. Schlichting
- Wendt
-
- Seiffert
- Dr. Kessal-Wulf
-
|