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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 309/15
  4. vom
  5. 10. Mai 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:100517BIVZR309.15.0
  8. -2-
  9. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
  11. den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
  12. am 10. Mai 2017
  13. beschlossen:
  14. Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen
  15. das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  16. Karlsruhe vom 19. Mai 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO
  17. auf dessen Kosten zurückzuweisen.
  18. Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für die Revision des Klägers auf 6.000 €, für die Revision der B eklagten auf 3.000 € festzusetzen und der Beklagten die
  19. Kosten ihrer übereinstimmend für erledigt erklärten Revision aufzuerlegen (§ 91a ZPO).
  20. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
  21. eines Monats
  22. Stellung zu nehmen.
  23. -3-
  24. Gründe:
  25. 1
  26. I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision des Klägers
  27. im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das
  28. Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
  29. 2
  30. Die von der Revision des Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen hat
  31. der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt
  32. (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR
  33. 229/15, BetrAV 2017, 181 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach
  34. Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden
  35. und die dortigen, auf vergleichbare rechtliche Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der Versicherten der Versorgungsanstalt des
  36. Bundes und der Länder zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen.
  37. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im
  38. Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zula ssungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserhe blicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zug elassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss
  39. nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober
  40. 2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
  41. 3
  42. Das gilt auch für den von der Revision des Klägers vorgebrachten
  43. Gesichtspunkt, die Beklagte habe angesichts des Verbots geltungserhaltender Reduktion unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen und
  44. der gesetzlichen Wertungen des § 315 Abs. 3 BGB und des § 164 Abs. 1
  45. VVG keinen Anspruch auf weitere Nachbesserung mehr und der Senat
  46. -4-
  47. müsse die Neuregelung der Startgutschriften selbst treffen. Ein Rückgriff
  48. auf AGB-rechtliche Vorschriften scheidet im Streitfall bereits deswegen
  49. aus, weil - wie der Senat betreffend die Satzung der Versorgungsanstalt
  50. des Bundes und der Länder (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV
  51. ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32 m.w.N.) bereits entschieden hat - die
  52. Regelung der Startgutschriften auch in der Satzung der Beklagten auf
  53. einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht und deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Es bleibt danach
  54. dabei, dass die gebotene Neuregelung nicht der Beklagten allein im Sa tzungsänderungsverfahren, sondern mit Blick auf die Tarifautonomie nach
  55. Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien vorbehalten ist (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 150). Dementsprechend ist für einen Rückgriff auf die Wertungen der § 315 Abs. 3 BGB
  56. und § 164 Abs. 1 VVG, die jeweils eine Vertragsanpassung durch die
  57. Vertragspartei betreffen, kein Raum.
  58. -5-
  59. 4
  60. II. Aus den vorstehenden und in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision de s
  61. Klägers auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
  62. Mayen
  63. Felsch
  64. Lehmann
  65. Harsdorf-Gebhardt
  66. Dr. Bußmann
  67. Vorinstanzen:
  68. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.08.2014 - 6 O 561/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2015 - 12 U 411/14 -