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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 279/06
- vom
- 16. April 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
- Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
- Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
- am 16. April 2008
- beschlossen:
- Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beklagten tragen die Klägerinnen je zur
- Hälfte, ihre eigenen Auslagen tragen sie selbst.
- Streitwert: 50.000 €
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- Gründe:
- Die Revision wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil
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- die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen und
- das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 552a Satz 1). Wegen
- weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 27. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und
- 3 ZPO). Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 9. April 2008 hat bei Beschlussfassung vorgelegen.
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- Terno
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- Dr. Schlichting
- Dr. Kessal-Wulf
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- Seiffert
- Dr. Franke
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- Vorinstanzen:
- LG Dresden, Entscheidung vom 28.04.2006 - 10 O 198/06 OLG Dresden, Entscheidung vom 26.10.2006 - 4 U 944/06 -
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