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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 240/08
- vom
- 10. November 2010
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
- die Richter Felsch und Lehmann
- am 10. November 2010
- beschlossen:
- Der Antrag der Rechtsanwaltssozietät Prof. Dr. Vorwerk
- und Dr. Schultz vom 2. November 2010, ihre Beiordnung
- gemäß Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Beiordnung, zu denen der Senat auf seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom
- 15. September 2010 verweist, sind trotz der erneuten, teils nicht durch
- ausreichende Anhaltspunkte belegten Vorwürfe des Ehemannes der Klägerin nach wie vor nicht gegeben.
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- 2
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- Hierfür sind aus Sicht des Senats zwei Umstände entscheidend:
- Einerseits ist eine gewisse Empörung des Ehemanns der Klägerin darüber verständlich, dass sein Prozessbevollmächtigter ohne entsprechenden Auftrag einen Vergleich mit der Gegenseite ausgehandelt hat. Das
- gilt auch wenn dieser für ihn objektiv günstig ist, weil er selbst im Falle
- des Obsiegens im Rechtsstreit nicht mehr erreichen könnte, da die Frage
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- der Haftung der Bank nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, zumal eine Widerrufsfrist vereinbart war, so dass die Entscheidung über das Zustandekommen des Vergleichs beim Mandanten verblieb.
- Zum anderen hält die Antragstellerin, vertreten durch ihren Ehe-
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- mann, nach wie vor am Mandat fest und hat dem Anwalt das Vertrauen
- nicht entzogen. Unter diesen Umständen muss er selbst objektiv ungerechtfertigte Vorwürfe, die durch den Vergleichsschluss ohne Auftrag
- ausgelöst sind, in gewissem Maße ertragen. Auch eine Beschwerde bei
- der Rechtsanwaltskammer für den Fall, dass er das Mandat trotz fortbestehender Beiordnung nicht fortführt, hätte er hinzunehmen.
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- Terno
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- Wendt
- Felsch
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- Dr. Kessal-Wulf
- Lehmann
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 06.03.2008 - 12 O 9088/06 OLG München, Entscheidung vom 23.09.2008 - 25 U 2964/08 -
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