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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 240/08
  4. vom
  5. 10. November 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
  9. die Richter Felsch und Lehmann
  10. am 10. November 2010
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag der Rechtsanwaltssozietät Prof. Dr. Vorwerk
  13. und Dr. Schultz vom 2. November 2010, ihre Beiordnung
  14. gemäß Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Beiordnung, zu denen der Senat auf seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom
  18. 15. September 2010 verweist, sind trotz der erneuten, teils nicht durch
  19. ausreichende Anhaltspunkte belegten Vorwürfe des Ehemannes der Klägerin nach wie vor nicht gegeben.
  20. 2
  21. Hierfür sind aus Sicht des Senats zwei Umstände entscheidend:
  22. Einerseits ist eine gewisse Empörung des Ehemanns der Klägerin darüber verständlich, dass sein Prozessbevollmächtigter ohne entsprechenden Auftrag einen Vergleich mit der Gegenseite ausgehandelt hat. Das
  23. gilt auch wenn dieser für ihn objektiv günstig ist, weil er selbst im Falle
  24. des Obsiegens im Rechtsstreit nicht mehr erreichen könnte, da die Frage
  25. -3-
  26. der Haftung der Bank nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, zumal eine Widerrufsfrist vereinbart war, so dass die Entscheidung über das Zustandekommen des Vergleichs beim Mandanten verblieb.
  27. Zum anderen hält die Antragstellerin, vertreten durch ihren Ehe-
  28. 3
  29. mann, nach wie vor am Mandat fest und hat dem Anwalt das Vertrauen
  30. nicht entzogen. Unter diesen Umständen muss er selbst objektiv ungerechtfertigte Vorwürfe, die durch den Vergleichsschluss ohne Auftrag
  31. ausgelöst sind, in gewissem Maße ertragen. Auch eine Beschwerde bei
  32. der Rechtsanwaltskammer für den Fall, dass er das Mandat trotz fortbestehender Beiordnung nicht fortführt, hätte er hinzunehmen.
  33. Terno
  34. Wendt
  35. Felsch
  36. Dr. Kessal-Wulf
  37. Lehmann
  38. Vorinstanzen:
  39. LG München I, Entscheidung vom 06.03.2008 - 12 O 9088/06 OLG München, Entscheidung vom 23.09.2008 - 25 U 2964/08 -