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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 238/17
- vom
- 2. Mai 2018
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2018:020518BIVZR238.17.0
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
- die Richter Prof. Dr. Karczewski und Dr. Götz
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- am 2. Mai 2018
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- beschlossen:
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- Gemäß § 33 RVG wird der Gegenstandswert für das
- Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bis zum 19. Dezember 2017 auf 4.701.484,80 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2018 festgestellt, dass
- der Rechtsstreit durch Vereinigung der Parteistellungen in der Person
- der Beklagten beendet ist. Diese Beendigung ist eingetreten mit der Aufhebung
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- der
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- Nachlassverwaltung
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- durch
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- das
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- Nachlassgericht
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- am
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- 19. Dezember 2017.
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- 2
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- Bis zu diesem Zeitpunkt war der Gegenstandswert für die anwaltl iche Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 4.701.484,80 € festzusetzen.
- Insoweit wird zur Begründung auf die Beschlüsse des Berufungsgerichts
- vom 8. August 2017 sowie vom 13. April 2018 verwiesen. Die Beklagte
- hat mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch
- das Berufungsgericht im Kern dieselben Argumente vorgetragen wie in
- ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Streitwertfestsetzung gemäß § 33
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- RVG. Da das Verfahren durch die Vereinigung der Parteistellungen in
- der Person der Beklagten mit dem Beschluss des Nachlassgerichts vom
- 19. Dezember 2017 beendet ist, kommt für den anschließenden Zeitraum
- keine Wertfestsetzung mehr in Betracht.
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- Mayen
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- Felsch
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- Prof. Dr. Karczewski
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- Harsdorf-Gebhardt
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- Dr. Götz
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- Vorinstanzen:
- LG Stade, Entscheidung vom 27.01.2017 - 5 O 76/16 OLG Celle, Entscheidung vom 07.09.2017 - 6 U 26/17 -
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