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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 238/17
  4. vom
  5. 2. Mai 2018
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2018:020518BIVZR238.17.0
  8. -2-
  9. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
  11. die Richter Prof. Dr. Karczewski und Dr. Götz
  12. am 2. Mai 2018
  13. beschlossen:
  14. Gemäß § 33 RVG wird der Gegenstandswert für das
  15. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bis zum 19. Dezember 2017 auf 4.701.484,80 € festgesetzt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2018 festgestellt, dass
  19. der Rechtsstreit durch Vereinigung der Parteistellungen in der Person
  20. der Beklagten beendet ist. Diese Beendigung ist eingetreten mit der Aufhebung
  21. der
  22. Nachlassverwaltung
  23. durch
  24. das
  25. Nachlassgericht
  26. am
  27. 19. Dezember 2017.
  28. 2
  29. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Gegenstandswert für die anwaltl iche Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 4.701.484,80 € festzusetzen.
  30. Insoweit wird zur Begründung auf die Beschlüsse des Berufungsgerichts
  31. vom 8. August 2017 sowie vom 13. April 2018 verwiesen. Die Beklagte
  32. hat mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch
  33. das Berufungsgericht im Kern dieselben Argumente vorgetragen wie in
  34. ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Streitwertfestsetzung gemäß § 33
  35. -3-
  36. RVG. Da das Verfahren durch die Vereinigung der Parteistellungen in
  37. der Person der Beklagten mit dem Beschluss des Nachlassgerichts vom
  38. 19. Dezember 2017 beendet ist, kommt für den anschließenden Zeitraum
  39. keine Wertfestsetzung mehr in Betracht.
  40. Mayen
  41. Felsch
  42. Prof. Dr. Karczewski
  43. Harsdorf-Gebhardt
  44. Dr. Götz
  45. Vorinstanzen:
  46. LG Stade, Entscheidung vom 27.01.2017 - 5 O 76/16 OLG Celle, Entscheidung vom 07.09.2017 - 6 U 26/17 -