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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 183/05
- vom
- 24. Januar 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2007
- durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
- Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
- Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2005 wird zurückgewiesen,
- weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche
- Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1
- ZPO). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
- Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger benannten
- Zeugen für die Behauptung, der Beklagte habe in Bezug auf
- die Verträge des Jahres 1995 später von einer Schenkung
- des Klägers gesprochen, nicht vernommen hat, wird im Berufungsurteil auf S. 27 begründet, weshalb auch bei Wahrunterstellung dieser Indiztatsachen daraus kein Schluss auf
- eine bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegende, auch nur teilweise Unentgeltlichkeit gezogen werden
- kann. Damit sind diese Beweisantritte rechtsfehlerfrei wegen Unerheblichkeit unberücksichtigt geblieben (BGHZ 53,
- 245, 259 f.; 121, 266, 271). Es trifft auch nicht zu, dass sich
- das Berufungsgericht im Rahmen seiner Würdigung nicht
- damit auseinander gesetzt hätte, dass die Vertragsparteien
- Pflichtteilsansprüche des Bruders des Beklagten bedacht
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- haben. Die Beschwerde nimmt S. 10 unten ausdrücklich die
- Feststellung auf S. 25 unten des Berufungsurteils hin, die
- Vertragsparteien hätten nicht die Absicht verfolgt, einen
- Pflichtteilsergänzungsanspruch des Bruders zu verhindern.
- Dass sie die Entstehung eines solchen Anspruchs aus Anlass der Übertragung von Gesellschaftsanteilen des Klägers
- auf den Beklagten im Jahre 1995 für möglich gehalten haben, bedeutet indessen nicht, dass es sich bei dieser Übertragung um eine Schenkung gehandelt haben muss; vielmehr kann die Absicht, eine Belastung des Familienunternehmens mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu vermeiden, auch durch eine Gleichwertigkeit der vom Beklagten
- für die Übertragung aufzubringenden Gegenleistungen verwirklicht worden sein. Von einer weiteren Begründung wird
- gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
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- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 1.121.942 €
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- Terno
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- Dr. Schlichting
- Dr. Kessal-Wulf
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- Seiffert
- Dr. Franke
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- Vorinstanzen:
- LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.04.2004 - 4 O 424/03 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2005 - I-16 U 81/04 -
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