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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 151/04
  4. vom
  5. 7. November 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
  9. Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
  10. und den Richter Felsch
  11. am 7. November 2007
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
  14. dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2004 wird auf
  15. Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  16. Beschwerdewert: 27.950,36 €
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben, weil das Berufungsgericht
  20. den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat.
  21. 2
  22. Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf trifft nicht zu, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem - erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltenen und zudem pauschalen - Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, die Widersprüche zwischen den Aussagen der
  23. Zeugen N.
  24. in erster und zweiter Instanz beruhten auf Missverständnis-
  25. -3-
  26. sen. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit ausführlicher Begründung
  27. dargelegt, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind. Es hat aus dem
  28. Prozessverhalten der Klägerin und dem Aussageverhalten der Zeugen in
  29. rechtsfehlerfreier und in jeder Hinsicht nachvollziehbarer Weise den
  30. Schluss gezogen, die behauptete Absperrung und Entleerung der Wasserleitungen habe nicht stattgefunden, die Verletzung der Sicherheitsvorschrift also für bewiesen gehalten.
  31. Das Berufungsgericht brauchte, anders als die Beschwerde meint,
  32. 3
  33. die Zeugin S.
  34. N.
  35. nicht dazu zu vernehmen, der Zeuge K.
  36. habe gegenüber dem Zeugen P.
  37. M.
  38. nicht geäußert, die Leitungen
  39. seien nicht entleert worden. Das Berufungsgericht hat dies als wahr unterstellt, aber mit Recht für unerheblich gehalten.
  40. -4-
  41. 4
  42. Zur weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwiderung verwiesen.
  43. Terno
  44. Seiffert
  45. Dr. Kessal-Wulf
  46. Wendt
  47. Felsch
  48. Vorinstanzen:
  49. LG Marburg, Entscheidung vom 01.11.2002 - 1 O 265/01 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2004 - 15 U 216/02 -