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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZB 27/02
  4. vom
  5. 10. September 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt
  9. sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf
  10. am 10. September 2003
  11. beschlossen:
  12. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß
  13. des 3. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts
  14. Nürnberg vom 13. August 2002 aufgehoben.
  15. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die
  16. Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
  17. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
  18. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis 600
  19. Gründe:
  20. I. Der Kläger ist ein bundesweit tätiger Verbraucherschutzverein
  21. mit Sitz in H.
  22. . Er hat die Beklagte, eine Lebensversicherungsge-
  23. sellschaft, im Wege der Verbandsklage darauf in Anspruch genommen,
  24. -3-
  25. die Verwendung bestimmter Klauseln in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen. Das für den Sitz der Beklagten zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Klage stattgegeben und der
  26. Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Prozeßbevollmächtigter des Klägers war sein ständig für ihn tätiger, in H.
  27. ansässiger
  28. Rechtsanwalt, der auch den Termin vor dem Landgericht wahrgenommen
  29. hatte.
  30. Die vom Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Reisekosten (420,80
  31. 
  32.  "!
  33. DM zuzüg-
  34. lich Mehrwertsteuer) seines Prozeßbevollmächtigten hat der Rechtspfleger abgesetzt und statt dessen nur pauschale Informationskosten von
  35. 100 DM zugebilligt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat
  36. das Oberlandesgericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen und die
  37. Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Mit dem Rechtsmittel erstrebt der Kläger weiterhin die Festsetzung dieser Kosten.
  38. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen
  39. Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichter).
  40. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse
  41. vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - NJW-RR
  42. 2003, 936 und vom 14. Mai 2003 - IV ZB 32/02) ist die vom Einzelrichter
  43. entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums und damit
  44. unter Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters
  45. -4-
  46. (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) getroffene Entscheidung über die Zulassung
  47. der Rechtsbeschwerde zwar nicht unwirksam, so daß das Rechtsmittel
  48. nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft ist. Die Entscheidung ist
  49. jedoch unter Zurückverweisung an den Einzelrichter von Amts wegen
  50. aufzuheben.
  51. 2. Zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Reisekosten auswärtiger Rechtsanwälte und zu den Ausnahmen davon wird auf die nach
  52. Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen des
  53. Bundesgerichtshofs verwiesen (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII
  54. ZB 30/02 - NJW 2003, 898; vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - NJW
  55. 2003, 901; vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 - NJW 2003, 1534 und
  56. vom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - NJW 2003, 2027).
  57. Terno
  58. Dr. Schlichting
  59. Wendt
  60. Seiffert
  61. Dr. Kessal-Wulf