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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 74/07
  4. vom
  5. 28. Februar 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Beklagter und Revisionskläger,
  8. - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
  9. gegen
  10. 1.,
  11. 2.,
  12. Kläger und Revisionsbeklagte,
  13. - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
  14. - 2 -
  15. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den
  16. Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die
  17. Richterin Harsdorf-Gebhardt
  18. beschlossen:
  19. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom
  20. 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
  21. Die Kläger haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Der Rechtsbehelf ist zulässig aber unbegründet. Der Senat hat den Sachvortrag
  25. der Parteien vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt. Nach der Rechtsansicht des Senats kam es auf die Beweiserhebung zu dem zwischen den Parteien streitigen Vorfall nicht an. Art. 103 Abs. 1
  26. GG schützt nicht davor, dass der Senat eine andere Rechtsauffassung vertritt,
  27. als die Beschwerdeführer sich dies wünschen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von
  28. einer weiteren Begründung wird abgesehen.
  29. Schlick
  30. Wurm
  31. Wöstmann
  32. Vorinstanzen:
  33. Dörr
  34. Harsdorf-Gebhardt
  35. - 3 -
  36. LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2006 - 2/12 O 682/05 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.03.2007 - 3 U 180/06 -