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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 187/11
  4. vom
  5. 17. Januar 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2013 durch den
  8. Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert
  9. beschlossen:
  10. Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 17. Zivilsenats
  11. des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2011 - I-17 U 108/10 wird aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 15.
  12. November 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  13. Soweit die Beklagte zu 2 mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 ausgeführt hat, von entscheidender Bedeutung sei ebenfalls, ob die vom
  14. Berufungsgericht auch in der Sache zurückgewiesenen Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 2 bestünden, für ein Vorgehen nach
  15. § 552a Satz 1 ZPO bestehe daher kein Raum, vermag der Senat dem
  16. nicht zu folgen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1
  17. ZPO) bestehen nicht (mehr) und werden auch nicht aufgezeigt. Aus den
  18. im Hinweisbeschluss des Senats aufgeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs ergibt sich ohne weiteres, dass die Frage, ob die von der Beklagten zu 2 geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen,
  19. für den Erfolg der Revision nicht erheblich ist.
  20. Schlick
  21. Wöstmann
  22. Seiters
  23. Hucke
  24. Remmert