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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 171/07
- vom
- 5. Februar 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 durch den
- Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin HarsdorfGebhardt sowie die Richter Hucke und Seiters
- beschlossen:
- Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der
- im Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2007 auf 30.000 € festgesetzte Streitwert auf 72.072 € heraufgesetzt. Hinsichtlich des Senatsbeschlusses vom 26. Juni 2008 verbleibt es beim Streitwert
- von 30.000 €.
- Die in den Eingaben des Klägers zu 1 vom 9. Juli 2008 und später
- zu sehende Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz für das
- Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- 1.
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- Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger war die Streit-
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- wertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2007 abzuändern.
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- Beide Kläger hatten am 20. Juni 2007 ohne Einschränkung Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Diese ist mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2007
- ("Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsbegründung") hinsichtlich des Beklagten zu 2 zurückgenommen und bezüglich der Beklagten zu 1 auf einen Teil
- ihres bisherigen Begehrens beschränkt worden. Danach war, nachdem es hin-
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- sichtlich des Beklagten zu 2 überhaupt zu keiner Antragstellung gekommen ist,
- insoweit gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG für die Wertfestsetzung die Beschwer
- maßgebend (= ursprüngliche Klageforderung in voller Höhe; vgl. Hartmann,
- Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 47 GKG Rn. 6). Dementsprechend ist der im
- Beschluss vom 11. Oktober 2007, in dem der Verlust des Rechtsmittels ausgesprochen wurde, mit 30.000 € bezifferte Streitwert antragsgemäß heraufzusetzen.
- Nach Beschränkung der für den Fall der Revisionszulassung angekün-
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- digten Anträge in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für das
- weitere Verfahren nur noch auf den Wert des reduzierten Antrags abzustellen.
- Somit hat es bei dem im Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008, in dem die gegen
- die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, auf 30.000 € festgesetzten Streitwert zu verbleiben.
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- 2.
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- Die Eingaben des Klägers zu 1 vom 9. Juli 2008 und später, mit denen er
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- sinngemäß die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
- gemäß § 21 GKG geltend macht, legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz aus (vgl. Hartmann, aaO, § 21 GKG, Rn. 54).
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- Diese Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch nicht begründet.
- Von der Erhebung der Kosten ist nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen (§ 21 Abs. 1 GKG). Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des
- Klägers zu 1 eine solche unrichtige Sachbehandlung nicht darin, dass der Senat
- im Beschluss vom 26. Juni 2008, mit dem die Beschwerde beider Kläger gegen
- die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juni 2007 - 16 U 103/06 - zurückgewiesen worden ist,
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- gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen hat.
- Schlick
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- Dörr
- Hucke
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- Harsdorf-Gebhardt
- Seiters
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- Vorinstanzen:
- LG Hannover, Entscheidung vom 07.04.2006 - 13 O 217/05 OLG Celle, Entscheidung vom 05.06.2007 - 16 U 103/06 -
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