|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 156/08
- vom
- 29. Januar 2009
- in dem Rechtsstreit
-
- Beklagte und Beschwerdeführerin,
- - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
-
- gegen
-
- Kläger und Beschwerdegegner,
- - Prozessbevollmächtigter
- II. Instanz: Rechtsanwalt -
-
- - 2 -
-
- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den
- Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin
- Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen
- Oberlandesgerichts vom 22. Mai 2008 - 12 U 200/07 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
- einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- Es bestand keine Pflicht für das Berufungsgericht nach § 139
- ZPO, auf den Umstand der Erbschaft der Großmutter des Klägers
- vor dem Hintergrund der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede hinzuweisen. Die anwaltlich vertretene Beklagte war
- darlegungs- und beweisbelastet für den Eintritt der Verjährung. Sie
- konnte aufgrund der Berufungsbegründung des Klägers sich nicht
- darauf verlassen, dass weiterer Vortrag ihrerseits zu dieser Frage
- entbehrlich sei und musste vielmehr in Betracht ziehen, dass das
- Oberlandesgericht eine vom Landgericht abweichende Rechtsauffassung einnimmt. Deshalb hätte sie Veranlassung gehabt, sich
- vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht bezüglich eines ihr möglichen Vortrags zu den ihr bekannten Umständen der Erbenstellung der Großmutter und deren
- Kenntnis vom streitgegenständlichen Anspruch vorzubereiten, um
-
- - 3 -
-
- spätestens im Termin diesbezüglich Stellung nehmen zu können.
- Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellungnahmefrist
- oder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung waren
- deshalb nicht gegeben.
- Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
- Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 259.736,28 €
- Schlick
-
- Dörr
- Harsdorf-Gebhardt
-
- Wöstmann
- Seiters
-
- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 05.10.2007 - 11 O 348/06 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.05.2008 - 12 U 200/07 -
-
|