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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. III ZR 107/01
  5. Nachschlagewerk:
  6. ja
  7. BGHZ:
  8. nein
  9. BGHR:
  10. ja
  11. Verkündet am:
  12. 21. Februar 2002
  13. Fitterer
  14. Justizangestellte
  15. als Urkundsbeamtin
  16. der Geschäftsstelle
  17. in dem Rechtsstreit
  18. VermG §§ 7 Abs. 7, 11 a Abs. 3, 11 b Abs. 1; BGB § 666
  19. Dem staatlichen Verwalter eines restitutionsbelasteten Hausgrundstücks, der die Verwaltertätigkeit über das Ende der staatlichen Verwaltung mit Ablauf des 31. Dezember 1992 hinaus ausgeübt hat, obliegen
  20. grundsätzlich nur gegenüber dem (damaligen) Eigentümer, nicht auch
  21. gegenüber dem Restitutionsberechtigten besondere Auskunfts- und Rechenschaftspflichten (hier: Auskunft über vereinnahmte Mieten zwecks
  22. Geltendmachung des Nutzungsherausgabeanspruchs nach § 7 Abs. 7
  23. Satz 2 VermG). An dieser Beurteilung der Rechtslage ändert der Umstand, daß der frühere staatliche Verwalter vor Rückgabe des Restitutionsgegenstands zum gesetzlichen Vertreter des (damaligen) Eigentümers nach § 11 b Abs. 1 VermG bestellt worden war, jedenfalls dann
  24. nichts, wenn die Vertreterbestellung nicht auf Antrag des Restitutionsberechtigten erfolgt war.
  25. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 - KG Berlin
  26. LG Berlin
  27. - 2 -
  28. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  29. vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
  30. Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
  31. für Recht erkannt:
  32. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats
  33. des Kammergerichts in Berlin vom 15. Februar 2001 aufgehoben.
  34. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der Zivilkammer 8
  35. des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
  36. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
  37. Von Rechts wegen
  38. Tatbestand
  39. Die mittlerweile in Liquidation befindliche Klägerin veräußerte im Januar
  40. 1939 ihr mit einem Mietshaus bebautes Grundstück B.-L.-Straße 17 in BerlinP. B. an den Fleischermeister A. D., der am 7. November 1939 als Eigentümer
  41. in das Grundbuch eingetragen wurde. Das Grundstück unterlag bis zum
  42. 31. Dezember 1992 der staatlichen Verwaltung durch die Beklagte. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1993 wurde die Beklagte von der Senatsverwaltung für
  43. - 3 -
  44. Finanzen des Landes Berlin zur gesetzlichen Vertreterin des Grundstückseigentümers bestellt.
  45. Mit seit dem 3. Juni 1999 bestandskräftigem Bescheid vom 29. April
  46. 1999 übertrug das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen das
  47. Grundstückseigentum an die Klägerin zurück. Zur Begründung führte das Amt
  48. aus, daß gemäß § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes die Veräußerung des
  49. Grundstücks im Jahre 1939 als verfolgungsbedingter Vermögensverlust zu
  50. vermuten sei, wobei zu dem kollektiv verfolgten Personenkreis auch juristische
  51. Personen gehören könnten.
  52. Die Beklagte vereinnahmte bis zur Übergabe des Grundstücks an die
  53. Klägerin am 15. September 1999 die für das auf dem Grundstück befindliche
  54. Wohnhaus anfallenden Mieten.
  55. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung über die von der Beklagten in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum
  56. 15. September 1999 vereinnahmten Nutzungsentgelte und auf deren Auszahlung in noch zu bestimmender Höhe in Anspruch. Das Landgericht hat durch
  57. Teilurteil die Beklagte dazu verurteilt, die begehrte Auskunft für die Zeit vom
  58. 3. Juni bis zum 15. September 1999 zu geben, und die weitergehende Auskunftsklage abgewiesen. Das Kammergericht hat dem Auskunftsbegehren in
  59. vollem Umfang entsprochen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
  60. - 4 -
  61. Entscheidungsgründe
  62. Die Revision hat Erfolg.
  63. I.
  64. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte nach § 242
  65. BGB verpflichtet sei, der Klägerin für den noch streitbefangenen Zeitraum vom
  66. 1. Juli 1994 bis zum 2. Juni 1999 die begehrte Auskunft über die von der Beklagten vereinnahmten Nutzungsentgelte zu erteilen. Zur Begründung hat es
  67. ausgeführt: Die Klägerin habe keine Möglichkeit, sich auf zumutbare Weise
  68. selbst die geforderten Informationen zu beschaffen. Dazu stehe insbesondere
  69. auch nicht der im Grundbuch eingetragene Voreigentümer zur Verfügung, da
  70. dieser verstorben und die Erbfolge ungeklärt sei. Demgegenüber könne die
  71. Beklagte, die das Grundstück in der fraglichen Zeit verwaltet habe, die verlangte Auskunft unschwer geben. Die Beklagte, die zur gesetzlichen Vertreterin
  72. des früheren Eigentümers bestellt worden sei, erfülle mit dieser Auskunft die
  73. Verpflichtung des von ihr vertretenen Voreigentümers, die diesem aufgrund der
  74. zur Klägerin bestehenden Sonderbeziehung erwachsen sei. Auch sei es letztlich die Beklagte selbst, die im Falle eines bei der Verwaltung des Grundstücks
  75. erzielten Überschusses für den der Klägerin nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG
  76. dem Grunde nach zustehenden Zahlungsanspruch aufzukommen habe.
  77. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  78. - 5 -
  79. II.
  80. Das die Korrektur von Teilungs- und Diskriminierungsunrecht bezwekkende Vermögensgesetz kennt zwei Arten von Schädigungsmaßnahmen, nämlich Maßnahmen, die zur vollständigen Entziehung des Vermögenswerts durch
  81. Verlust der betreffenden Rechtsposition führten, und Maßnahmen der staatlichen Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VermG). Im ersteren Falle vollzieht sich die Wiedergutmachung durch Rückübertragung des entzogenen Vermögenswerts nach
  82. Maßgabe der §§ 3 ff VermG; dabei wird spätestens durch die Stellung eines
  83. Restitutionsantrags nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG zwischen dem Restitutionsgläubiger (Alteigentümer) als Berechtigtem und dem bisherigen (Noch-)
  84. Eigentümer als Verfügungsberechtigtem (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1
  85. VermG) ein Restitutionsverhältnis begründet. Stand der betreffende Vermögenswert unter staatlicher Verwaltung, so verwirklicht sich die Wiedergutmachung durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung und Herausgabe des Vermögenswerts an den Eigentümer. Bei dieser Konstellation treffen nach § 11 a
  86. Abs. 3 Satz 1 VermG von dem Ende der staatlichen Verwaltung an den bisherigen staatlichen Verwalter, der nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VermG ebenfalls als
  87. Verfügungsberechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes anzusehen ist, gegenüber dem Grundstückseigentümer als Berechtigtem im Sinne des § 2
  88. Abs. 1 Satz 1 VermG die Pflichten, die dem Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegen (Verwalterverhältnis).
  89. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Restitutionsverhältnis und
  90. Verwalterverhältnis auch und gerade dann zu unterscheiden und grundsätzlich
  91. - 6 -
  92. einer getrennten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, wenn - wie hier - ein
  93. restitutionsbelastetes Grundstück zum Nachteil des bisherigen Eigentümers
  94. unter staatliche Verwaltung gestellt war (grundlegend Senatsurteil BGHZ 137,
  95. 183, 185 ff). Dieser Grundsatz wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß
  96. die sich aus der einen Rechtsbeziehung ergebenden Rechtsfolgen durchaus
  97. Auswirkungen auf den Umfang der sich aus dem anderen Rechtsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten haben können. So hat etwa der Senat entschieden, daß ein ehemaliger Eigentümer, der die nach dem Ende der staatlichen Verwaltung zurückgewonnene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
  98. über das Grundstück aufgrund eines durchgreifenden Restitutionsantrags eines NS-geschädigten Voreigentümers wieder verloren hat, dem Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters entsprechend § 670 BGB nicht einschränkungslos ausgesetzt ist (vgl. das zur Veröffentlichung in BGHZ 148, 241
  99. vorgesehene Senatsurteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 235/00 - NJW 2001, 3046,
  100. 3047 f).
  101. Die gebotene Trennung von Verwalter- und Restitutionsverhältnis führt
  102. vorliegend, wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat, dazu, daß die
  103. Beklagte der Klägerin gegenüber nicht, und zwar weder unmittelbar oder entsprechend noch in Verbindung mit § 681 Satz 2 BGB, nach § 666 BGB zur
  104. Auskunft und Rechenschaftslegung verpflichtet ist. Auch die höchstrichterliche
  105. Rechtsprechung, wonach eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 242
  106. BGB bestehen kann, wenn der Auskunftbegehrende in entschuldbarer Weise
  107. über Bestehen oder Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der andere
  108. Teil die zur Beseitigung der Ungewißheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, vermag der Klage für den in den Rechtsmittelzügen noch im Streit
  109. befindlichen Zeitraum nicht zum Erfolg zu verhelfen. Voraussetzung für eine
  110. - 7 -
  111. Auskunftspflicht nach Treu und Glauben ist das Bestehen einer besonderen
  112. rechtlichen Beziehung, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis genügt (BGHZ
  113. 95, 274, 278 f; Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Eine derartige rechtliche Sonderbeziehung, die
  114. aufgrund der bei der Beurteilung der Rechtslage im Vordergrund stehenden
  115. Vorschriften des Vermögensgesetzes wiederum nur auftragsähnlicher Natur
  116. sein könnte, bestand in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 2. Juni 1999 zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht. Diese wurde entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht dadurch geschaffen, daß
  117. die Beklagte im Oktober 1993 nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 VermG zum gesetzlichen Vertreter des von der staatlichen Verwaltung betroffenen (damaligen) Eigentümers bestellt wurde.
  118. 1.
  119. Die Regelung des § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG, wonach vom Ende der
  120. staatlichen Verwaltung an den bisherigen staatlichen Verwalter die den Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags
  121. obliegenden Pflichten treffen, zu denen insbesondere die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB gehört (Senatsbeschluß BGHZ 126, 321,
  122. 324 ff; Senatsurteil BGHZ 137, 183, 189), gilt nur für das Verwalterverhältnis.
  123. Zwar schließen die §§ 11 ff VermG es keineswegs aus, daß auch zwischen einem staatlichen Verwalter als dem hinsichtlich des betreffenden Vermögenswerts ebenfalls Verfügungsberechtigten und einem Restitutionsgläubiger vermögensgesetzliche Rechte und Pflichten entstehen können. So ist nach
  124. Stellung eines Restitutionsantrags nicht nur der Eigentümer, sondern auch der
  125. staatliche Verwalter dem Antragsteller gegenüber der Unterlassungsverpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterworfen (BGHZ 137, 183, 191; Urteil
  126. - 8 -
  127. vom 5. Juli 2001 aaO S. 3046). Hat der staatliche Verwalter im Rahmen der
  128. Verwaltung des Vermögenswerts Aufwendungen getätigt, die nach § 3 Abs. 3
  129. Satz 4 VermG erstattungsfähig sind, so kann er diese Aufwendungen nach der
  130. Beendigung der staatlichen Verwaltung (auch und möglicherweise sogar nur)
  131. vom Restitutionsberechtigten erstattet verlangen (Senatsurteil vom 5. Juli 2001
  132. aaO S. 3048).
  133. Ob und inwieweit im Zusammenhang mit derartigen Ansprüchen und
  134. Verpflichtungen Auskunftspflichten erwachsen können, braucht hier nicht entschieden zu werden. Als Schuldner eines gegen den Verfügungsberechtigten
  135. gerichteten Nutzungsherausgabeanspruchs nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG,
  136. dessen Geltendmachung durch die begehrte Auskunft allein vorbereitet werden
  137. soll, kommt ein staatlicher Verwalter unter keinen Umständen in Betracht. Denn
  138. die staatliche Verwaltung endete nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG spätestens
  139. mit Ablauf des 31. Dezember 1992, während nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG
  140. überhaupt nur solche Nutzungsentgelte herausverlangt werden können, die
  141. dem Verfügungsberechtigten aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigem Nutzungsverhältnis ab dem 1. Juli 1994 zustehen.
  142. 2.
  143. Setzt - wie hier - ein staatlicher Verwalter ungeachtet der Beendigung
  144. seines Amtes seiner Verwaltertätigkeit über den 31. Dezember 1992 fort, ohne
  145. insoweit besondere Abreden getroffen zu haben, so finden nach der Rechtsprechung des Senats die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung. Dabei ist der für den Bereich der Restitutionsfälle geltende
  146. Grundsatz des Vermögensgesetzes zu beachten, daß der Berechtigte für Aufwendungen, die ein früherer Verfügungsberechtigter vor der Rückgabe auf den
  147. der Restitution unterliegenden Gegenstand gemacht hat, nicht aufzukommen
  148. - 9 -
  149. hat, also einem "allgemeinen" Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB
  150. - entsprechend oder in Verbindung mit § 683 Satz 1 BGB - nicht ausgesetzt ist.
  151. Dies führt dazu, daß Geschäftsherren des das Verwalteramt über den 31. Dezember 1992 hinaus tatsächlich ausübenden Verwalters ausschließlich die von
  152. der staatlichen Verwaltung Betroffenen, also insbesondere der bisherige Eigentümer, sind, nicht (auch) der Restitutionsberechtigte (BGHZ 137, 183, 192;
  153. Senatsbeschluß vom 27. Juli 2000 - III ZR 359/99 - WM 2000, 2052, 2054). Da
  154. die Frage, wer wirklicher Geschäftsherr im Sinne des § 686 BGB ist, nicht von
  155. der Unwägbarkeit abhängen kann, ob bei der Verwaltung des Grundstücks ein
  156. über § 683 Satz 1, § 670 BGB vom Geschäftsherrn auszugleichendes Defizit
  157. oder ein nach § 681 Satz 2, § 667 BGB vom Geschäftsführer herauszugebender Überschuß erzielt wird, stellt sich die Rechtslage auch dann nicht anders
  158. dar, wenn sich die Bewirtschaftung des Vermögenswerts als gewinnbringend
  159. erweist. Mag auch ein solcher Gewinn Voraussetzung dafür sein, daß der restitutionsberechtigten Klägerin ihrerseits gegen den bisherigen Eigentümer ein
  160. Anspruch auf Auskehrung der vereinnahmten Mieten zusteht (vgl. die von § 7
  161. Abs. 7 Satz 4 VermG eröffnete Möglichkeit, mit Betriebs- und sonstigen Kosten
  162. aufzurechnen), so dürfen die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen
  163. der Klägerin als der Restitutionsberechtigten und dem bisherigen Eigentümer
  164. als dem (nach dem 31. Dezember 1992) allein Verfügungsberechtigten einerseits sowie dem bisherigen Eigentümer als dem Geschäftsherrn und der Beklagten als der Geschäftsführerin im Sinne der §§ 677 ff BGB andererseits
  165. nicht überspielt werden. So kann der bisherige Grundstückseigentümer ungeachtet eines anhängigen Restitutionsverfahrens und auch noch nach erfolgter
  166. Restitution vom früheren staatlichen Verwalter Rechnungslegung und Herausgabe erzielter Überschüsse verlangen (Senatsbeschluß vom 30. Juli 1998
  167. - III ZR 102/97 -; Senatsurteil vom 5. Juli 2001 aaO S. 3048). Eine Durchgriffs-
  168. - 10 -
  169. haftung findet nicht statt. Deshalb rechtfertigt, entgegen der Auffassung des
  170. Berufungsgerichts, auch die Erwägung, daß ein etwaiger Anspruch der Klägerin aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG wirtschaftlich letztlich die Beklagte treffen
  171. würde, keine Ausdehnung der aus den jeweiligen Rechtsbeziehungen erwachsenen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten.
  172. 3.
  173. Auch der Umstand, daß die Beklagte im Oktober 1993 nach § 11 b
  174. Abs. 1 Satz 1 VermG zur gesetzlichen Vertreterin des Eigentümers bestellt
  175. worden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage.
  176. Zwar ist bei der Frage, ob ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des
  177. Eigentümers sicherzustellen, nicht nur auf die Belange des Eigentümers abzustellen; dies wird schon dadurch deutlich, daß nach § 11 b Abs. 1 Satz 1
  178. VermG jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters beantragen kann. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der
  179. bestellte Vertreter bei der Ausübung seiner Vertreterbefugnisse allein die Interessen des Eigentümers wahrzunehmen hat. Die in § 11 b Abs. 1 Satz 5
  180. VermG normierte sinngemäße Anwendung der auftragsrechtlichen Vorschriften
  181. betrifft allein das Verhältnis zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem Eigentümer; nur diesem gegenüber ist der Vertreter entsprechend § 666 BGB
  182. rechenschaftspflichtig (Säcker-Hummert, in: Säcker, Vermögensrecht, § 11 b
  183. VermG Rn. 20; Gisselmann, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 11 b
  184. VermG
  185. [Stand:
  186. Juni
  187. 1993]
  188. Rn. 48;
  189. Budde,
  190. in:
  191. Fie-
  192. berg/Reichenbach/Messerschmidt/
  193. Neuhaus, VermG, § 11 b [Stand: August 1995] Rn. 13; Kuhlmey/Wittmer, in:
  194. Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 11 b
  195. VermG [Stand: Oktober 1996] Rn. 18). Gegenüber außenstehenden Dritten,
  196. - 11 -
  197. wie hier dem Restitutionsgläubiger, bestehen, nicht anders als bei einem
  198. rechtsgeschäftlich begründeten Auftragsverhältnis oder einer Vormundschaft
  199. oder Pflegschaft (§ 1793 Abs. 1 Satz 1, § 1915 Abs. 1 BGB; vgl. insoweit auch
  200. Senatsurteil vom 2. April 1987 - III ZR 149/85 - NJW 1987, 2664 f), derartige
  201. Pflichten grundsätzlich nicht.
  202. Besondere Rechtsbeziehungen zwischen dem gesetzlichen Vertreter
  203. und einem Dritten kommen allenfalls dann in Betracht, wenn die Bestellung des
  204. gesetzlichen Vertreters von eben diesem Dritten beantragt worden war. Nach
  205. der wohl herrschenden Meinung im Schrifttum ist trotz des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts die in § 11 b Abs. 1 Satz 4 VermG vorgenommene Verweisung auf § 16 Abs. 3 VwVfG so zu verstehen, daß der Antragsteller auch dann,
  206. wenn es sich bei ihm nicht um eine Behörde, sondern um eine Privatperson
  207. handelt, dem in § 16 Abs. 3 Satz 1 VwVfG normierten Anspruch des Vertreters
  208. auf angemessene Vergütung und Auslagenerstattung ausgesetzt ist, und er
  209. seinerseits in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 2 VwVfG beim
  210. Vertretenen Rückgriff nehmen kann (vgl. eingehend hierzu Budde aaO § 11 b
  211. VermG Rn. 18; Kiethe, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der
  212. ehemaligen DDR, § 11 b VermG [Stand: August 2000] Rn. 17). Ob dem zu folgen ist und welche Auskunftspflichten sich hieraus ergeben könnten, kann dahinstehen. Der Bestellung der Beklagten zum gesetzlichen Vertreter des
  213. Grundstückseigentümers lag kein Antrag der Klägerin zugrunde.
  214. 4.
  215. Die Frage, inwieweit die Erben des Voreigentümers D. der Klägerin
  216. gegenüber auskunftspflichtig sind und ob die Beklagte aufgrund ihrer Bestellung zum gesetzlichen Vertreter nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 VermG auch über
  217. den mittlerweile erfolgten Eigentumswechsel hinaus dazu berufen ist, die Erben
  218. - 12 -
  219. bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung eines diesbezüglichen Auskunftsbegehrens der Klägerin zu vertreten, stellt sich nicht. Ein
  220. der-
  221. - 13 -
  222. artiger Anspruch, den die Klägerin im Berufungsverfahren vergeblich im Wege
  223. des Parteiwechsels in den Rechtsstreit einzuführen versucht hat, ist nicht
  224. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens.
  225. Rinne
  226. Streck
  227. Kapsa
  228. Schlick
  229. Galke