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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZB 83/14
  4. vom
  5. 22. Januar 2015
  6. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2015 durch den
  9. Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
  10. Reiter
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine
  13. Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des
  14. Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2014
  15. - 1 W 62/14 - zu gewähren, wird abgelehnt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Der Senat legt die Eingabe der Antragstellerin, mit der sie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss beantragt, als Antrag
  19. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diese
  20. Entscheidung aus. Die Rechtsbeschwerde ist das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel, da eine Nichtzulassungsbeschwerde nur gegenüber Urteilen
  21. der Berufungsgerichte und Beschlüssen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO statthaft ist
  22. (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 522 Abs. 3 ZPO).
  23. 2
  24. Auch die in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde hat jedoch keine
  25. hinreichende Erfolgsaussicht, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von
  26. Prozesskostenhilfe ist (§ 114 ZPO). Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn
  27. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in
  28. - 3 -
  29. dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch
  30. nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004
  31. - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
  32. Schlick
  33. Herrmann
  34. Vorinstanzen:
  35. LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.08.2014 - 2/4 O 201/14 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.11.2014 - 1 W 62/14 -