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14 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZB 74/15
  4. vom
  5. 25. Februar 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:250216BIIIZB74.15.0
  8. - 2 -
  9. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch den
  10. Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und
  11. Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
  12. beschlossen:
  13. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss
  14. des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
  15. 18. Mai 2015 - 21 U 2778/14 - aufgehoben.
  16. Streitwert für die Rechtsbeschwerde: bis 10.000 €.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Kläger nehmen die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften
  20. Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
  21. 2
  22. Im Jahre 1996 beteiligten sich die Kläger auf Empfehlung der Beklagten
  23. als mittelbare Kommanditisten an der D.
  24. Beteiligung
  25. KG mit einer Einlage von 110.000 DM zuzüglich 5 % Agio.
  26. 3
  27. Mit Datum vom 29. Dezember 2011 reichten die Kläger über ihre vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der Gütestelle des Rechtsanwalts
  28. D.
  29. in L.
  30. einen "Antrag auf außergerichtliche
  31. Streitschlichtung" (Anlage K 1a) ein. Die Gütestelle unterrichtete die Beklagte
  32. hiervon. Nachdem diese zum Gütetermin nicht erschienen war, stellte die Güte-
  33. - 3 -
  34. stelle am 18. Dezember 2012 das Scheitern des Verfahrens fest. Im Juni 2013
  35. haben die Kläger bei dem Landgericht Klage eingereicht, gerichtet auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche finanziellen Schäden zu
  36. ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung ihre Ursachen haben.
  37. 4
  38. Nach dem Vorbringen der Kläger ergibt sich die Schadensersatzpflicht
  39. der Beklagten zum einen aus der Beratung unter Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen
  40. daraus, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen
  41. Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien.
  42. 5
  43. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014 haben die Kläger einen Musterverfahrensantrag mit mehreren Feststellungszielen gestellt, die den Emissionsprospekt und die behaupteten Schulungsinhalte betroffen haben. Diesen Antrag
  44. hat das Landgericht unter Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit
  45. der Feststellungsziele durch Beschluss vom 20. Juni 2014 als unzulässig verworfen. Mit Urteil vom gleichen Tage hat es die Klage als unbegründet abgewiesen.
  46. 6
  47. Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt. In ihrer Berufungsbegründung haben sie ihren Klageanspruch hilfsweise - hinsichtlich der bisher
  48. eingetretenen Schäden - beziffert.
  49. 7
  50. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit mit Rücksicht auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2015 - 3 OH 50/14
  51. KapMuG - gemäß § 8 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober
  52. - 4 -
  53. 2012, BGBl. I S. 2182 - KapMuG) ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom
  54. Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.
  55. II.
  56. 8
  57. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
  58. des Aussetzungsbeschlusses des Berufungsgerichts. Dem Verfahren ist Fortgang zu geben.
  59. 9
  60. 1.
  61. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
  62. sentlichen ausgeführt: Die Aussetzung des Rechtsstreits sei nach § 8 KapMuG
  63. begründet. Ein einschlägiger im Klageregister bekannt gemachter Vorlagebeschluss liege vor. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von den Feststellungszielen (hier: den Prospektfehlervorwürfen) ab. Nach dem derzeitigen
  64. Sach- und Streitstand greife die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durch.
  65. Insoweit fehle es an der Entscheidungsreife. Über die Frage der rechtzeitigen
  66. Einreichung des Güteantrags (vor dem 3. Januar 2012) und das Vorliegen einer
  67. diesbezüglichen Vollmacht der Kläger an ihre Rechtsanwälte müsse gegebenenfalls noch Beweis erhoben werden. Der Güteantrag sei ausreichend bestimmt, da er die Kläger, den Anlagefonds, die Beteiligungsnummer, die Höhe
  68. der geleisteten Einlage und die gerügten Prospektfehler benenne. Es liege auch
  69. kein Missbrauch des Güteverfahrens beziehungsweise der in § 204 Abs. 1 Nr. 4
  70. BGB eröffneten Möglichkeit zur Hemmung der Verjährung vor. Soweit die Klage
  71. auf § 826 BGB gestützt werde, seien die Ausführungen zum Vorsatz und zur
  72. subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit unsubstantiiert, so dass die Klage nicht
  73. bereits unabhängig von den Feststellungszielen begründet sei.
  74. - 5 -
  75. 10
  76. 2.
  77. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentli-
  78. chen Punkt nicht stand.
  79. 11
  80. a) Allerdings wendet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht ein, dass das
  81. Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz für positive
  82. Feststellungsklagen keine Anwendung finde. Wie der Senat mit Beschluss vom
  83. 5. November 2015 (III ZB 69/14, WM 2015, 2308, 2309 ff Rn. 9 ff mwN, zur
  84. Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) inzwischen entschieden hat, sind auch
  85. solche Zivilprozesse, in denen positive Feststellungsanträge geltend gemacht
  86. werden, uneingeschränkt musterverfahrensfähig.
  87. 12
  88. b) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sei mangels Bezugnahme auf eine öffentliche Kapitalmarktinformation nicht anwendbar, weil die Kläger, gestützt auf § 826 BGB, einen Anspruch auch daraus herleiten möchten, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden
  89. seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht einen solchen Anspruch für nicht hinreichend dargelegt erachtet hat und sich das Musterverfahren allein auf den Prospektinhalt bezieht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass die Kläger ihren Anspruch auch auf einen
  90. Sachverhalt stützen, dem keine in einem Musterverfahren festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen zugrunde liegen, im Übrigen nicht dazu, dass der
  91. Klageanspruch insgesamt aus dem Anwendungsbereich des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz fällt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015 aaO
  92. S. 2311 Rn. 24 mwN).
  93. 13
  94. c) Zu Recht jedoch rügt die Rechtsbeschwerde, dass es - entgegen der
  95. Ansicht des Berufungsgerichts - an der Entscheidungserheblichkeit der Fest-
  96. - 6 -
  97. stellungsziele fehlt, weil der Rechtsstreit wegen Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der Kläger unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens im Sinne einer sachlichen Abweisung der Klage entscheidungsreif ist.
  98. 14
  99. aa) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist für eine Aussetzung erforderlich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne
  100. weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines
  101. Musterverfahrens entscheidungsreif ist (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016
  102. - III ZB 88/15, zur Veröffentlichung vorgesehen; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 13 f; KK-KapMuG/
  103. Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 29, 32 mwN; vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 17/8799 S. 20, wonach es genügt, "wenn die Entscheidung
  104. des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann"). Grund dafür ist, dass durch das Musterverfahren in
  105. solchen Fällen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich werden können, und es den Prozessparteien deswegen auch nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Musterverfahrens abzuwarten (vgl. Senat aaO; BGH aaO Rn. 14; KK-KapMuG/Kruis aaO
  106. Rn. 32).
  107. 15
  108. bb) Der vorliegende Rechtsstreit ist ohne weitere Beweiserhebungen und
  109. ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif, weil etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger wegen Ablaufs
  110. der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB
  111. insgesamt verjährt sind (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Güteantrag der Kläger entspricht nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend
  112. - 7 -
  113. gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung
  114. der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4
  115. Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012
  116. (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Juni 2013 abgelaufen.
  117. 16
  118. (1) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete
  119. Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren)
  120. Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im
  121. Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf
  122. Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung
  123. der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber
  124. grundsätzlich nicht enthalten (z.B. Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR
  125. 198/14, NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18;
  126. vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 17 und vom
  127. 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, WM 2015, 2181, 2182 Rn. 17; jew. mwN).
  128. Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie
  129. sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.).
  130. 17
  131. (2) Den vorgenannten Erfordernissen genügt der Güteantrag der Kläger
  132. vom 29. Dezember 2011 entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung
  133. nicht. Er nennt zwar den Namen und die Anschrift der Kläger (als "antragstellende Partei"), die Fondsgesellschaft, die Vertragsnummer und die Summe der
  134. Einlagen ("56.242,11 € zzgl. 5 % Agio") sowie eine Reihe der geltend gemach-
  135. - 8 -
  136. ten Beratungsmängel. Der Name des Beraters und der Zeitraum der Beratung
  137. und Zeichnung werden demgegenüber nicht erwähnt. Vor allem aber bleibt
  138. - und diesen Punkt sieht der erkennende Senat hier als maßgeblich an - das
  139. angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) im Dunkeln. Im
  140. Güteantrag ist davon die Rede, dass die antragstellende Partei so zu stellen
  141. sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der geforderte Schadensersatz umfasse "sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)" sowie Rechtsanwaltskosten und "künftig
  142. noch aus der Beteiligung entstehende Schäden" (Anlage K 1a, S. 7). Dabei
  143. bleibt ausdrücklich offen ("ggf."), ob und inwieweit das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert wurde, so dass ein etwaiger Schaden auch oder
  144. gar zu einem großen Teil - wie hier - in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestanden hätte (vgl. Senatsurteile vom 20. August 2015 aaO
  145. S. 3299 Rn. 22 und vom 3. September 2015 aaO Rn. 18). Auch die (hier durchaus beträchtlichen)
  146. weiteren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige
  147. Schäden) sind nicht abschätzbar. Die Größenordnung des geltend gemachten
  148. Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für
  149. die Gütestelle hiernach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht
  150. wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen.
  151. 18
  152. d) Entgegen der Meinung der Beschwerdeerwiderung ergeben sich aus
  153. europarechtlichen Normen keine Vorgaben für die Anforderungen an die Individualisierung des in einem Güteantrag geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und
  154. der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG L 171/12) betrifft den Verbrauchsgüterkauf (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie) und somit nicht die Kapitalanlagebera-
  155. - 9 -
  156. tung und enthält darüber hinaus auch keine Bestimmungen zum Inhalt eines
  157. Güteantrags. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/EU
  158. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der
  159. Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. EU L
  160. 165/63) genügt § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wobei es offen bleiben kann, ob diese
  161. Richtlinie auf Gütestellen im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB überhaupt Anwendung findet. Vorgaben für den erforderlichen Inhalt eines Güteantrags ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 der genannten Richtlinie ohnehin nicht. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV ist
  162. entbehrlich. Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne
  163. weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein
  164. Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. zB Senatsurteile vom 6. November 2008
  165. - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243, 257 f Rn. 31 und vom 17. April 2014 - III ZR
  166. 87/13, BGHZ 201, 11, 22 Rn. 29; BGH, Beschluss vom 26. November 2007
  167. - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273, 287 Rn. 34).
  168. 19
  169. 3.
  170. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beklagte wendet sich
  171. gegen die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG. Die Kosten des
  172. Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom
  173. Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff
  174. ZPO zu tragen hat (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2015 - III ZB 69/14,
  175. BeckRS 2015, 19551 Rn. 25 [insoweit in WM 2015, 2308 nicht mit abgedruckt]
  176. und vom 17. Dezember 2015 - III ZB 14/15, WM 2016, 156, 157 Rn. 2, jeweils
  177. mwN). Den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mit
  178. einem Fünftel des Ausgangswerts des Rechtsstreits (ohne Berücksichtigung
  179. - 10 -
  180. der hilfsweisen Anspruchsbezifferung in der Berufungsbegründung; mithin:
  181. 47.243,37 €) bemessen (§ 3 ZPO).
  182. Herrmann
  183. Tombrink
  184. Reiter
  185. Remmert
  186. Liebert
  187. Vorinstanzen:
  188. LG Ingolstadt, Entscheidung vom 20.06.2014 - 42 O 918/13 Kap OLG München, Entscheidung vom 18.05.2015 - 21 U 2778/14 -