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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZB 129/15
  4. vom
  5. 21. Januar 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:210116BIIIZB129.15.0
  8. - 2 -
  9. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch den
  10. Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink
  11. und Dr. Remmert
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
  14. Landgerichts Stuttgart - 5. Zivilkammer - vom 2. November 2015
  15. - 5 S 182/15 - wir auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
  16. Streitwert: 4.403 €
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar von Gesetzes wegen
  20. statthaft, da sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen ein
  21. Urteil des Amtsgerichts Stuttgart wendet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574
  22. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht
  23. zulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim
  24. Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und überdies
  25. erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingegangen ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  26. Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits mit einer E-Mail vom
  27. 15. Dezember 2015 hingewiesen worden, deren Inhalt er auch aufgrund der
  28. - 3 -
  29. ihm bewilligten, jedoch von ihm nicht wahrgenommenen Akteneinsicht hätte zur
  30. Kenntnis nehmen können.
  31. Herrmann
  32. Hucke
  33. Tombrink
  34. Seiters
  35. Remmert
  36. Vorinstanzen:
  37. AG Stuttgart, Entscheidung vom 23.06.2015 - 1 C 5803/14 LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.11.2015 - 5 S 182/15 -