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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZB 109/18
  4. vom
  5. 29. November 2018
  6. in dem Prozesskostenhilfeverfahren
  7. ECLI:DE:BGH:2018:291118BIIIZB109.18.1
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2018 durch die
  9. Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und die Richterinnen Dr. Arend und
  10. Dr. Böttcher
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
  13. für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des
  14. Landgerichts
  15. Ravensburg
  16. vom
  17. 13.
  18. September
  19. 2018
  20. - 1 S 113/18 - wird abgelehnt.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. Der Senat legt das Schreiben der Beklagten vom 17. Oktober 2018 als Antrag
  24. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die
  25. angefochtene
  26. Entscheidung des Landgerichts aus. Prozesskostenhilfe kann nur
  27. gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
  28. Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  29. 2
  30. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Sie
  31. wäre weder zulässig noch begründet.
  32. 3
  33. Mit dem Rechtsmittel will sich die Beklagte gegen den ihr am 15. September
  34. 2018 zugestellten Beschluss des Landgerichts wenden, mit dem ihre Berufung als
  35. unzulässig verworfen worden ist. Eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde gemäß
  36. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte binnen einer
  37. Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim
  38. Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden müssen. Dies gilt gleichermaßen für
  39. einen auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittel gerichteten
  40. Antrag. Der Antrag der Beklagten ist indessen erst am 22. Oktober 2018 beim
  41. Rechtsbeschwerdegericht und damit nach Fristablauf eingegangen und daher
  42. unzulässig.
  43. 4
  44. Eine Rechtsbeschwerde hätte aber auch inhaltlich keine Aussicht auf Erfolg,
  45. denn ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO ist weder dargelegt noch
  46. ersichtlich. Vielmehr hat das Berufungsgericht die von der Beklagten persönlich
  47. eingereichte Berufung zu Recht als unzulässig verworfen (§ 517, § 78 Abs. 1 Satz 1
  48. ZPO).
  49. Seiters
  50. Böttcher
  51. Vorinstanzen:
  52. AG Riedlingen, Entscheidung vom 24.07.2018 - 1 C 31/18 LG Ravensburg, Entscheidung vom 13.09.2018 - 1 S 113/18 -