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  1. Abschrift
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. III ZA 5/11
  5. vom
  6. 5. Mai 2011
  7. in dem Prozesskostenhilfeverfahren
  8. - 2 -
  9. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den
  10. Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
  13. die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des
  14. Oberlandesgerichts München vom 2. März 2011 – 25 W 115/11 – wird
  15. zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte
  19. Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
  20. 2
  21. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.
  22. 3
  23. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt
  24. ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat
  25. (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem
  26. Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht
  27. hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom
  28. 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Mithin ist ein Rechtsmittel
  29. gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts München von
  30. Gesetzes wegen nicht eröffnet.
  31. 4
  32. Der Antragsteller wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mit der
  33. Bescheidung weiterer gleichartiger Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.
  34. Schlick
  35. Tombrink
  36. Vorinstanzen:
  37. LG München I, Entscheidung vom 04.01.2011 - 10 O 18507/10 OLG München, Entscheidung vom 02.03.2011 - 25 W 115/11 -
  38. Vorinstanzen:
  39. LG München I, Entscheidung vom 04.01.2011 - 10 O 18507/10 -
  40. - 3 -
  41. OLG München, Entscheidung vom 02.03.2011 - 25 W 115/11 -