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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- II ZR 4/00
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- VERSÄUMNISURTEIL
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- in dem Rechtsstreit
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- Verkündet am:
- 4. Februar 2002
- Boppel
- Justizamtsinspektor
- als Urkundsbeamter
- der Geschäftsstelle
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
- vom 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
- Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
- für Recht erkannt:
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- Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Rostock vom 2. Dezember 1999 wird auf seine
- Kosten zurückgewiesen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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- Röhricht
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- Hesselberger
- Kurzwelly
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- Goette
- Kraemer
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