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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 263/06
- vom
- 15. Oktober 2007
- in dem Rechtsstreit
- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
-
- nein
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- BGHR:
-
- ja
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- GmbHG §§ 8 Abs. 2, 19 Abs. 1, 2; BGB § 362
- a) Eine Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und Herzahlen liegt auch dann
- vor, wenn die Einlagezahlung - wie von vornherein beabsichtigt - "in Raten" (hier:
- 2 Teilbeträge im Abstand von 1 bzw. 2,5 Monaten) an den Inferenten zurückfließt.
- b) In den Fällen des Hin- und Herzahlens tilgt eine - grundsätzlich zulässige - nachträgliche Zahlung die fortbestehende Einlageschuld nur dann, wenn sich diese
- spätere Leistung eindeutig der Einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lässt.
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- BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 263/06 - OLG Hamburg
- LG Hamburg
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2007
- durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
- Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
- einstimmig beschlossen:
- Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
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- Gründe:
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- Die Revision der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor (§ 552 a ZPO).
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- Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der
- Klage stattgebende Urteil des Landgerichts mit Recht - bis auf die Höhe des
- Zinssatzes der Nebenforderung - zurückgewiesen, ohne dass ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund i.S. des § 543 ZPO vorgelegen hätte.
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- 1. Der Kläger kann als Insolvenzverwalter von der Beklagten (nochmalige) Leistung der von ihr übernommenen Stammeinlage in Höhe von
- 12.500,00 € verlangen, weil sie mit dem entsprechenden Teil der Einzahlung
- vom 14. März 2001 nicht - wie für eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung
- erforderlich - zur freien Verfügung der Geschäftsleitung der Schuldnerin geleistet und damit ihre Einlageschuld nicht wirksam getilgt hat.
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- a) Das Berufungsgericht hat aufgrund rechtsbedenkenfreier tatrichterlicher Würdigung die nahe liegende - und damit revisionsrechtlich hinzunehmen-
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- de - Überzeugung gewonnen, dass die bereits am 12. April 2001 vorgenommene Rücküberweisung von 10.000,00 DM und die weitere Überweisung von
- 15.000,00 DM am 31. Mai 2001, die sie selbst im Rahmen der eidesstattlich
- versicherten Angaben gegenüber dem Insolvenzgericht als "Rückzahlung" bezeichnet hat, zu ihren Lasten die - nicht widerlegte - Vermutung einer vorabgesprochenen objektiven Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und
- Herzahlen des Einlagebetrages begründen. Mit Recht hat das Berufungsgericht
- dabei im Rahmen seiner Würdigung der Gesamtumstände für die verstrichenen
- Zeiträume von 29 Tagen hinsichtlich der ersten Rückzahlung bzw. 2,5 Monaten
- hinsichtlich der zweiten Rückzahlung den erforderlichen engen zeitlichen und
- sachlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Einzahlung auf das Stammkapital als aussagekräftiges Indiz für die Umgehung der Kapitalaufbringung bejaht. Hinsichtlich des erstgenannten Zeitraums von knapp einem Monat entspricht dies - wie die Revision selbst nicht verkennt - der Senatsrechtsprechung
- in einer vergleichbaren Konstellation (BGHZ 166, 8, 12, Tz. 13 - "Cash-Pool"),
- in der zwischen Hin- und Rückfluss der Einlagemittel ebenfalls eine Zeitdistanz
- von knapp einem Monat lag. Angesichts dessen hält es sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung, wenn das Berufungsgericht den erforderlichen
- zeitlichen und sachlichen Zusammenhang auch für die Rückzahlung des zweiten Teilbetrages von 15.000,00 DM circa eineinhalb Monate nach der ersten
- Zahlung als gegeben angesehen hat; denn es handelte sich danach faktisch um
- eine "fortgesetzte", von vornherein beabsichtigte Rückführung der gesamten
- Einlagezahlung "in Raten".
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- b) Revisionsrechtlich einwandfrei hat das Berufungsgericht die späteren
- Deutungsversuche der Beklagten hinsichtlich ihrer unmissverständlichen, in
- Gegenwart ihres anwaltlichen Vertreters vor dem Insolvenzgericht abgegebenen Erklärungen über die "Rückzahlung" der Einlage zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang geht die Tatsache, dass das Firmenkonto der Insolvenz-
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- schuldnerin mit Billigung der Beklagten in ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als
- deren Geschäftsführerin auch zu undurchsichtigen Geldtransaktionen ihres
- Ehemannes von einer ihm gehörenden schwedischen Firma benutzt wurde, zu
- ihren Lasten.
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- c) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht auch
- eine nachträgliche Tilgungswirkung der von der Beklagten behaupteten eigenen
- Einzahlungen vom 4. Mai 2001 in Höhe von 12.000,00 DM und vom 28. August
- 2001 in Höhe von 3.000,00 DM revisionsrechtlich einwandfrei verneint, weil mit
- jenen Zahlungen weder eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung der Beklagten
- in Bezug auf eine "Wiedereinzahlung" der in Raten zurückgezahlten Stammeinlage verbunden noch eine derartige Zweckbestimmung in sonstiger Weise objektiv erkennbar war. Nach der Senatsrechtsprechung ist zwar - worauf die Revision im Ansatz zutreffend hinweist - die nachträgliche Erfüllung der Einlageverbindlichkeit durch eine spätere Leistung auch in den Fällen des Hin- und
- Herzahlens möglich (vgl. nur BGHZ 165, 113); das setzt jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - voraus, dass spätere Zuflüsse sich eindeutig der fortbestehenden Einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lassen. Entsprechendes gilt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts
- erst recht für die Einzahlungen des Ehemannes der Beklagten vom 16. Mai
- 2001 über 60.000,00 DM, vom 13. Juli 2001 über 50.000,00 DM und vom
- 1. August 2001 über 50.000,00 DM auf das Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin, bei denen ein (objektiver) Zusammenhang mit einer etwaigen
- nachträglichen Erfüllung der Einlageschuld der Beklagten schon im Ansatz nicht
- erkennbar ist.
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- 2. Angesichts dessen hat die Rechtssache als typische Einzelfallentscheidung - trotz ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht - keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat
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- denn auch selbst den (angeblichen) Anlass für seine Zulassungsentscheidung
- nur - vorsichtig einschränkend - dahingehend umschrieben, dass die (generelle)
- "Frage nach dem höchstzulässigen Zeitraum, innerhalb dessen die Rückzahlung der Stammeinlage an einen einlagepflichtigen Gesellschafter einer GmbH
- zum Wegfall der Tilgungswirkung der ursprünglich geleisteten Einzahlung der
- Stammeinlage führe, bislang höchstrichterlich nicht entschieden sei und der
- vorliegende Fall Veranlassung dafür geben könnte, die hierfür maßgeblichen
- Kriterien im Rahmen einer Grundsatzentscheidung näher zu umschreiben". Eine Beantwortung dieser Frage ist jedoch - mangels Entscheidungsrelevanz für
- die vorliegende besondere Fallgestaltung - nicht veranlasst.
- Goette
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- Kurzwelly
- Reichart
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- Strohn
- Drescher
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- Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
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- Vorinstanzen:
- LG Hamburg, Entscheidung vom 15.09.2005 - 413 O 8/05 OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.10.2006 - 11 U 4/06 -
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