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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 252/02
- vom
- 26. April 2004
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. April 2004 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer,
- Dr. Strohn und Caliebe
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- beschlossen:
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- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2002 wird nicht angenommen.
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
- im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, weil der Verfahrensverstoß “relevant“ war (s. BGHZ 153, 32).
- Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).
- Streitwert: 204.516,75 €
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- Röhricht
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- Goette
- Strohn
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- Kraemer
- Caliebe
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