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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 231/08
- vom
- 11. Mai 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2009 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe
- und Dr. Drescher
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
- 10. September 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
- (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
- Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
- Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
- Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
- Danach kommt es nicht einmal darauf an, dass die Beklagte einen Zulassungsgrund nicht in der prozessual gebotenen Weise dargelegt hat. Der Senat hat die
- Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
- Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
- ZPO abgesehen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
- Streitwert: 98.980,23 €
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- Goette
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- Kraemer
- Caliebe
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- Vorinstanzen:
- LG Gera, Entscheidung vom 15.02.2008 - 4 O 1129/07 OLG Jena, Entscheidung vom 10.09.2008 - 2 U 230/08 -
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- Strohn
- Drescher
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