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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 216/11
- vom
- 5. Februar 2014
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2014 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
- Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24. September
- 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Zudem bezieht sich die Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr zu
- erwarten ist, entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausschließlich auf ein
- Zusammenwirken im Rahmen der Führung der Geschäfte der Gesellschaft.
- Schon der Bezug auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Juni
- 1991 (II ZR 234/89, NJW-RR 1991, 1249), die das Berufungsgericht zum
- Ausgangspunkt seiner Subsumtion macht, spricht dagegen. Eine solche
- Begrenzung lässt sich aber auch der - aus Rechtsgründen fehlerhaften Abwägung des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Das Berufungsgericht vermisst die für das Funktionieren einer personalistisch ausgestalteten GmbH
- erforderliche Achtung vor dem anderen und hebt im Rahmen seiner weiteren
- Ausführungen entscheidend darauf ab, wie sich das Scheitern der Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer Mitgesellschafterin auf das Verhältnis der
- Gesellschafter untereinander ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht stellt hierbei
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- fest, dass der Kläger die private Auseinandersetzung in die Gesellschaft hineingetragen hat und dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen des Klägers
- und seine verbalen Entgleisungen die Zerrüttung zumindest vertieft haben.
- Diese Feststellungen des Berufungsgerichts lassen sich nicht auf die Geschäftsführerebene begrenzen und das Berufungsgericht hat dies ersichtlich
- nicht getan.
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- Der erkennende Senat hat schließlich nicht die maßgeblichen Umstände
- an Stelle des Berufungsgerichts neu abgewogen, sondern das fehlerhafte Verständnis des Berufungsgerichts vom Vorliegen eines wichtigen Grundes auf
- Basis der getroffenen Feststellungen korrigiert.
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- Bergmann
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- Strohn
- Born
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- Reichart
- Sunder
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- Vorinstanzen:
- LG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2010 - 5 O 179/06 OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.09.2011 - 6 U 1415/10 -
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