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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 215/07
- vom
- 16. Mai 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Mai 2008 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
- Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
- beschlossen:
- Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 18. März 2008 - KSB 78 008 101 1056 - wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- I. Der im Rubrum des Senatsbeschlusses vom 17. März 2008 als Kläger
- und Beschwerdeführer aufgeführte Erinnerungsführer wendet sich mit seinen
- Schreiben vom 22. März und 3. April 2008 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 18. März 2008 mit der Begründung, er habe
- seinem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten kein Mandat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt, sondern diesen vor Einleitung weiterer Schritte lediglich darum gebeten,
- ihm das Kostenrisiko und das Prozessrisiko zu erläutern.
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- II. Die zulässige Erinnerung des Klägers, über die nach § 66 Abs. 1
- Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH,
- Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), ist nicht begründet. Sie kann als solche nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Sen.Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96,
- NJW-RR 1998, 503; v. 30. Januar 2008 - II ZB 34/07, iuris; BGH, Beschl. v.
- 13. November 2002 - IV ZR 146/01, iuris; BFH, Beschl. v. 21. August 2007
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- - I B 116-122/07, iuris; Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. § 66 Rdn. 21). Entsprechendes Vorbringen enthält die Erinnerung nicht. Der Erinnerungsführer
- wendet sich vielmehr gegen seine in dem Verlustigkeitsbeschluss des Senats
- vom 17. März 2008 ausgesprochene Kostenpflicht, an die sowohl der Kostenbeamte als auch - wegen Rechtskraft der Entscheidung - der Senat selbst gebunden sind. Der Erinnerungsführer muss daher darauf verwiesen werden, sich
- mit dem nach seiner Behauptung auftrags- und vollmachtlos für ihn aufgetretenen Anwalt wegen einer etwaigen Erstattung der von ihm - gemäß der kostenrechtlich zutreffenden, weil infolge der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde nur eine Gerichtsgebühr nach KV 1243 in Rechnung stellenden Kostenrechnung - zu zahlenden Gerichtskosten auseinanderzusetzen.
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- Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 66 Abs. 8 GKG).
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- Goette
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- Kurzwelly
- Caliebe
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- Kraemer
- Drescher
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- Vorinstanzen:
- LG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 418 O 52/06 OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.2007 - 11 U 147/06 -
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