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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 184/07
- vom
- 30. Juli 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Juli 2008 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
- Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
- Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
- (Beschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371
- m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner
- eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge
- kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt eine
- "neue und eigenständige" Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat weder in dem - gemäß § 544 Abs. 4
- Satz 2 ZPO zulässigen - Absehen von einer näheren Begründung
- noch darin, dass der Senat die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat
- (vgl.
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- BGH,
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- Beschl.
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- v.
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- 20. November
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- 2007
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- - VI ZR 38/07,
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- NJW 2008, 923 f. Tz. 6). Die mit der Anhörungsrüge wiederholten
- Rügen, das Berufungsgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, hat der Senat - ebenso wie das sonstige Vorbringen des
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- Beschwerdeführers - bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eingehend und umfassend geprüft. Dies kann nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht
- sein (vgl. BGH aaO).
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- Goette
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- Kurzwelly
- Caliebe
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- Kraemer
- Drescher
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- Vorinstanzen:
- LG Offenburg, Entscheidung vom 19.10.2005 - 5 O 172/04 KfH OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 27.07.2007 - 14 U 212/05 -
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