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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 183/07
  4. vom
  5. 21. Juli 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. BGB § 717 Satz 2
  14. Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GbR, der dessen Anspruch aus § 717
  15. Satz 2 BGB auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, gepfändet und sich hat überweisen lassen, ist berechtigt, den Auseinandersetzungsanspruch gegen die anderen Gesellschafter - wie der Pfändungsschuldner
  16. selbst - im Klagewege durchzusetzen; für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen
  17. versilbert ist, kann er deshalb auf der Grundlage einer von ihm zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben einfordern.
  18. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2008 - II ZR 183/07 - OLG München
  19. LG München II
  20. -2-
  21. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch
  22. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
  23. Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
  24. beschlossen:
  25. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
  26. Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil
  27. keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
  28. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat
  29. geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
  30. Das Berufungsgericht hat zwar die Pfändung insoweit missverstanden, als dadurch auch die Mitgliedschaftsrechte in Beschlag genommen waren und der Kläger daher berechtigt war,
  31. die Zustimmung zu der von ihm vorgelegten Schlussrechnung
  32. - vorbehaltlich der Feststellung des Bestehens der darin aktivierten Ansprüche - zu verlangen. Es kommt deswegen nicht
  33. darauf an, dass es auch durchgreifenden rechtlichen Bedenken
  34. begegnet, dass das Berufungsgericht von seinem Verständnis
  35. der Pfändung aus, es sei lediglich der Anspruch nach § 717
  36. Satz 2 BGB gepfändet worden, dem Kläger die Durchführung
  37. der Auseinandersetzung versagen will. Das Missverständnis
  38. des Berufungsgerichts wirkt sich auf das Ergebnis des Rechts-
  39. -3-
  40. streits aber nicht aus, weil sowohl diese Ansprüche der Gesellschaft als auch der Anspruch des Klägers auf Zahlung des
  41. Auseinandersetzungsguthabens verjährt sind.
  42. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
  43. Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
  44. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
  45. ZPO).
  46. Streitwert: 22.224,93 €
  47. Goette
  48. Kurzwelly
  49. Reichart
  50. Strohn
  51. Drescher
  52. Vorinstanzen:
  53. LG München II, Entscheidung vom 22.12.2006 - 4 O 4363/05 OLG München, Entscheidung vom 17.07.2007 - 18 U 1653/07 -