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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 154/08
- vom
- 9. November 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009
- durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
- Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Nebenintervenientin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil
- keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe
- vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
- Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,
- noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
- Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
- Rechtsprechung.
- Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur
- ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungsverstoß wegen eines Inhaltsmangels zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses führt (BGHZ 153, 47, 51; 160, 385, 388;
- Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460 Tz. 28,
- z.V.b. in BGHZ 180, 9 "Kirch/Deutsche Bank"). Selbst von dem
- sich von den Regeln des § 87 AktG a.F. entfernenden Ansatz des
- Berufungsgerichts kann von einem solchen zur Nichtigkeit des
- Entlastungsbeschlusses führenden Gesetzesverstoß nicht ausgegangen werden, weil der Aufsichtsrat sich nicht über eine zweifelsfreie Gesetzeslage hinweggesetzt hat; es ist vielmehr in diesem
- Zusammenhang zu berücksichtigen, dass umstritten ist, ob und
- inwieweit im faktischen Konzern die Vergütung des Vorstands ei-
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- ner abhängigen Aktiengesellschaft an der Ertragslage der herrschenden Gesellschaft ausgerichtet werden darf.
- Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
- 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
- Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
- Streitwert: 25.000,00 €
- Goette
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- Strohn
- Drescher
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- Reichart
- Bender
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 23.08.2007 - 5 HKO 10734/07 OLG München, Entscheidung vom 07.05.2008 - 7 U 5618/07 -
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